Seit Juni stellen wir an dieser Stelle in einer monatlichen Serie die größten Rechtsirrtümer im Erbrecht vor. Im Juni berichteten wir über die 19 größten Rechtsirrtümer zum Testament, die hier noch einmal nachgelesen werden können. Im Juli informierten wir über die 9 größten Rechtsirrtümer zum Pflichtteil, die hier veröffentlicht sind. Im August räumten wir mit den 13 größten Rechtsirrtümern zum Nachlass auf, die hier noch einmal nachgelesen werden können. Heute wenden wir uns in der Serie den 3 größten Rechtsirrtümern zum Testamentsvollstrecker zu.
1. Die Erben können über den Nachlass verfügen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
Das ist falsch. Nur der Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände verkaufen oder Prozesse führen. Mit der Testamentsvollstreckung verlieren die Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Der Testamentsvollstrecker verwaltet alleine den Nachlass.
2. Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt annehmen.
Das ist falsch. Er muss das Amt nicht annehmen. Nach Amtsannahme kann er sein Amt ohne besondere Begründung durch formelle Erklärung an das Nachlassgericht kündigen. Daher sollte der Erblasser mit demjenigen, den er als Testamentsvollstrecker einsetzen möchte, vorher sprechen, ob dieser das Amt überhaupt annehmen will. Denn hiermit sind zwar einige Rechte, aber auch viele Pflichten und ein Haftungsrisiko verbunden.
3. Ein Testamentsvollstrecker darf keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.
Das stimmt nicht. Ohne ausdrückliche Regelung im Testament darf der Testamentsvollstrecker gesetzlich für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen; daneben hat er Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. Kopie- und Fahrtkosten). In der Praxis gibt es verschiedene Vergütungstabellen für Testamentsvollstrecker. Heute wird hauptsächlich die Neue Rheinische Tabelle angewendet.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, sollte diese Problematik relevant werden.
Wenn Sie erkannt haben, dass auch Sie einen oder mehrere der 3 Rechtsirrtümer zum Testamentsvollstrecker geglaubt haben, erkennen Sie, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig und qualifiziert beraten zu lassen. Der teuerste Rat ist der schlechte Rat. Gleich dahinter kommt der fehlende Rat. Das Motto unserer Kanzlei findet sich über dem alten Rathaus in Brühl:
„Halte Rat vor der Tat“
Diesem klugen Satz ist aus anwaltlicher Sicht nichts hinzuzufügen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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