Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmen, wer im Falle der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit stellvertretend entscheiden und handeln kann. Die Vorsorgevollmacht sollte nur einer Vertrauensperson erteilt werden.
Eine Vorsorgevollmacht ist für jeden sinnvoll. Die Zahl der Menschen, die pflegebedürftig in Pflegeheimen leben oder zu Hause gepflegt werden, nimmt zu. Im Alter steigt das Risiko, aufgrund von Erkrankungen, beispielsweise Demenz, seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln zu können. Aber auch junge Menschen können durch einen Unfall oder Erkrankungen nicht mehr in der Lage sein, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Was geschieht ohne eine Vorsorgevollmacht?
Entgegen einer in der Bevölkerung häufig anzutreffenden Vorstellung können auch nahe Angehörige, der Ehegatte oder der Lebensgefährte in medizinischen Notfällen, bei Unfällen oder Pflegebedürftigkeit keine Entscheidungen treffen. Es fehlt bisher eine gesetzliche Grundlage dafür. Ohne Vorsorgevollmacht ist es notwendig, für die betreffende Person bei dem zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers zu beantragen. Das Gericht entscheidet darüber, welche Person zum Betreuer bestellt wird. Es besteht somit auch die Gefahr, dass kein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt wird, sondern ein Berufsbetreuer und somit eine für den Betroffenen fremde Person. Die Vorsorgevollmacht hat insbesondere den Zweck, eine gerichtliche Betreuerbestellung zu vermeiden.
Welche Lebensbereiche umfasst die Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht wird in der Regel als sog. Generalvollmacht erteilt und berechtigt daher umfassend in allen Bereichen zum stellvertretenden Handeln. Es ist aber auch möglich, die Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche zu beschränken, z.B. Vermögensangelegenheiten. Sinnvoll ist jedoch die Erteilung einer Generalvollmacht, da anderenfalls in den nicht abgedeckten Bereichen zusätzlich ein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt werden muss. Beispielhaft werden insbesondere folgende Bereiche umfasst:
– Gesundheitsfürsorge
– Regelung des Aufenthalts und Wohnungsangelegenheiten
– Vertretung im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten u.a.
– Vermögensangelegenheiten, insbesondere Erledigung von Bankgeschäften
– Immobiliengeschäfte
– Regelung des Postverkehrs/Fermeldeverkehrs
Wie erteile ich eine Vorsorgevollmacht?
Grundsätzlich ist keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben. Die Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden. Ausnahmsweise ist jedoch eine notarielle Vorsorgevollmacht erforderlich, nämlich wenn Rechtsgeschäfte in Bezug auf eine Immobilie oder ein Handelsgeschäft von der Vollmacht umfasst sein sollen. Solche Rechtsgeschäfte können nur wirksam auf der Grundlage einer notariellen Vollmacht vorgenommen werden.
Bezüglich Bankkonten sollte zusätzlich bei der Bank eine Bankvollmacht erteilt werden, da Banken oftmals darauf bestehen, dass die internen Bankvollmachtsformulare verwendet werden.
Welche Rechtswirkung hat die Vorsorgevollmacht?
Zu unterscheiden sind das sog. Außenverhältnis und das sog. Innenverhältnis. Im Außenverhältnis kann der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht wirksam Handlungen für den Vollmachtgeber vornehmen.
Im Innenverhältnis muss der Bevollmächtigte sich an die Weisungen des Vollmachtgebers halten. Überschreitet der Bevollmächtigte seine Befugnisse, die sich aus den Weisungen des Vollmachtgebers ergeben, kann er zwar im Außenverhältnis rechtlich wirksam für den Vollmachtgeber handeln, jedoch kann es zu Schadenersatzansprüchen des Vollmachtgebers kommen.
Welche Rechtsfolgen kann die Vorsorgevollmacht im Erbfall haben?
Der Bevollmächtige schuldet grundsätzlich gegenüber dem Vollmachtgeber Rechenschaft über die aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäfte. Im Erbfall kommt es häufig zum Streit zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten über den Verbleib von Vermögen. Der Bevollmächtigte sollte zum eigenen Schutz Maßnahmen ergreifen, um sich vor dem Vorwurf des Missbrauchs der Vollmacht zu schützen. Bargeld sollte nur gegen Quittung ausgezahlt werden. Der Bevollmächtigte sollte ein Haushaltsbuch führen und über alle Ausgaben Belege verwahren. Bei Kontogeschäften sollten sämtliche Kontoauszüge abgeheftet werden.
Wie lange gilt eine Vorsorgevollmacht?
Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht auf die Zeit bis zu seinem Tod begrenzen. Sinnvoll ist allerdings eine sog. transmortale Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Dadurch wird es dem Bevollmächtigten ermöglicht, nach dem Tod wichtige Angelegenheiten regeln zu können, für die sonst erst die Erteilung eines Erbscheins abgewartet werden müsste, die längere Zeit dauern kann. Mit der Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, kann der Bevollmächtigte beispielsweise Beerdigungskosten über das Konto des Erblassers bezahlen und Verträge kündigen.
Was passiert, wenn der Bevollmächtigte handlungsunfähig wird?
Die Vorsorgevollmacht setzt einen handlungsfähigen Bevollmächtigten voraus. Wird dieser z.B. durch einen Unfall oder Krankheit selbst handlungsunfähig, kann er von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte in der Vorsorgevollmacht bereits ein sog. Ersatzbevollmächtigter bestimmt werden, der dann für den Bevollmächtigten tätig wird, wenn der eigentliche Bevollmächtigte ausfällt. Möglich ist es auch, dass dem Bevollmächtigten die Befugnis eingeräumt wird, Untervollmacht zu erteilen, also eine andere Person zu bevollmächtigten. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass bei der Untervollmachtserteilung keine Kontrolle darüber besteht, welcher Person der eigentlich Bevollmächtigte die Untervollmacht einräumt. Außerdem kann der Bevollmächtigte keine Untervollmacht mehr einräumen, wenn er handlungsunfähig geworden ist. Nur mit der Bestimmung eines Ersatzbevollmächtigten kann der Vollmachtgeber im Vorhinein festlegen, dass eine Person seines Vertrauens die eigenen Angelegenheiten regelt, wenn der primär Bevollmächtigte ausfällt.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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