Bei den anstehenden Betriebsratswahlen kommt es immer wieder zu Unklarheiten in den verschiedensten Bereichen der Wahlordnung. Eine Frage die aufkommen kann ist die nach der Gültigkeit der Stützunterschriften.
Jede Wahlvorschlagsliste muss mit Stützunterschriften versehen sein. Dabei müssen nicht nur die Wahlbewerberinnen und Bewerber ihre schriftliche Zustimmung zu ihrer Aufstellung auf der Liste erklären. Jede Liste muss auch durch sogenannte Stützunterschriften für den Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer – mindestens von dreien – unterzeichnet sein.
Bereits im November 2013 hatte das BAG über eine Wahlanfechtung zu entscheiden, bei der ein Wahlvorschlag nur 5 Unterstützungsunterschriften enthielt, notwendig nach der Zwanzigstel Regelung wären 6 gewesen. Der einzige Wahlbewerber hatte jedoch in einem Formularvordruck per Unterschrift nicht nur seine Zustimmung zur Kandidatur erklärt sondern auch gleichzeitig seine Unterstützung der Liste dokumentiert.
Eine hiergegen gerichtete Wahlanfechtung blieb erfolglos.
Unabhängig davon, dass es eine Formularmäßige Erklärung auf dem Vordruck gab, die besagte, dass die „schriftliche Zustimmung des Bewerbers gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift zähle“ führte das BAG aus, dass es „lebensfremd sei anzunehmen, ein Wahlbewerber stimme mit seiner Unterschrift auf der Liste zwar der Aufnahme in die Liste zu, aber bekunde damit keinen Willen der Unterstützung des Wahlvorschlags, auf dem (in diesem Falle) ohnehin nur er kandidiert. Es ist auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Wahlbewerber mit einer einzigen Unterschrift auf einer Vorschlagsliste seinen Willen sowohl zur Aufnahme in die Liste als auch zur Unterstützung des Wahlvorschlags ausdrückt.“ (BAG Beschluss vom 06.11.2013 7 ABR 65/11 vgl.bereits BAG 12.02.1960 – 1 ABR 13/59 – zu II 5 der Gründe)
Im vorliegenden Fall waren daher die notwendigen 6 Unterstützungsunterschriften durch die letzte Unterschrift – nämlich des Wahlbewerbers selber – zusammen gekommen und die Vorschlagsliste daher gültig.
Eigentlich sollte man meinen, kann diese Vorschrift doch nicht so falsch verstanden werden, aber es zeigt sich, dass Wahlanfechtungen gerne auch mal aus „alten“ bereits durchgefochtenen Gründen versucht werden.
Übrigens ist eine Wahlvorschlagsliste auch nicht deshalb ungültig, weil sie nur einen einzigen Wahlbewerber aufweist. Zwar soll nach der Wahlordnung jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, diese Vorschrift ist aber eine bloße Ordnungsvorschrift. Also führt die Nichtbeachtung auch nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. (BAG v. 06.11.13)
Vielleicht bringt das noch den Ein oder die Andere auf den Gedanken für eine Betriebsratswahl anzutreten und eine eigene Liste einzureichen? Nur Mut!
Rechtsanwältin Jessica Seifert