EuGH: Beamte können bei Resturlaub vor Zurruhesetzung Urlaubsabgeltung wie Arbeitnehmer verlangen

Beamte sind dank einem gerade erst veröffentlichtem aktuellen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus April 2011 dem Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Resturlaub (Urlaubsabgeltung) bei langer Erkrankung (Dienstunfähigkeit) und nahtloser Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einen großen Schritt näher gekommen. Bisher weigerten sich die Dienstherren (und -frauen), die Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit vor der Verrentung auf Beamte zu übertragen. Fast alle Verwaltungsgerichte in Deutschland haben sich dieser restriktiven Auslegung der EU-Richtlinie angeschlossen und die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung – leider teilweise rechtskräftig – verneint.

Gegen eine Urlaubsabgeltung hatten u.a. entschieden:

VG Düsseldorf vom 11.08.2011 Aktenzeichen 10 K 1987/11, VG Düsseldorf Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 K 5901/10 – mit Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil v. 30. März 2010 – 2 A 11321/09.OVG – sowie folgende im Ergebnis übereinstimmende erstinstanzliche Entscheidungen: VG Koblenz, Urteil v. 21. Juli 2009 – 6 K 1253/08.KO -, juris (Vorinstanz zu OVG Koblenz); Urt. v. 3. November 2009 – 2 K 180/09.KO -, juris; VG Hannover, Urt. v. 15. Oktober 2009 – 13 A 2003/09 -, juris; VG München, Urteil v. 17. November 2009 – M 5 K 09.1324 -, ZBR 2010, 140; Urt. vom 11. Juni 2010 – M 21 K 09.3432 -, n.v.; VG Freiburg, Urteil v. 4. Januar 2010 – 5 K 1418/09 -, n.v.; Urteil vom 6. Juli 2010 – 3 K 1985/09 -, juris; VG Stuttgart, Urteil v. 19. März 2010 – 3 K 4777/09 -, n.v. (rechtskräftig durch Beschluss des VGH Mannheim v. 7. Juni 2010 – 4 S 716/10 -, n.v.); VG Düsseldorf, Urteil v. 12. Mai 2010 – 10 K 2864/09 -, n.v.; Urt. v. 4. Juni 2010 – 26 K 3499/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil v. 19. Mai 2010 – AN 11 K 10.00486 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Mai 2010 – 7 A 238/09 -, n.v.; VG Köln, Urteil v. 16. Juni 2010 – 3 K 8656/09 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG -; VG Düsseldorf, Urt. v. 1. Dezember 2010 – 26 K 5205/10 -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2011 – RO 1 K 10.1078 -, n.v.; VG Karlsruhe, Urt. v. 9. Februar 2011 – 4 K 3868/09 -, n.v.; VG München, Urt. v. 30. März 2011 – M 5 K 10.1183 -, juris; VG Saarlouis, Urt. vom 17. Juni 2011 – 2 K 64/10 -, juris.

Nur wenige deutsche Verwaltungsgerichte haben den klagenden Beamten Urlaubsabgeltung gewährt:

VG Berlin, Urteil v. 10. Juni 2010 – 5 K 175.09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. Juni 2010 – 13 K 5458/09 – und vom 4. August 2010 – 13 K 8443/09 -, juris; Vorlagebeschluss des VG Frankfurt (Main) v. 25. Juni 2010 – 9 K 836/10.F -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24. Januar 2011 – 12 K 5288/09 -, juris.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte diese Frage allerdings schon im Juni 2010 dem EuGH vorgelegt. Die Verwaltungsgerichte hätten daher die Verfahren aussetzen können (und wohl auch sollen). Zuvorgekommen war dem VG Frankfurt allerdings schon 2009 die Vorlage des Arbeitsgerichts Wuppertal, das über die Klage eines Dienstordnungsangestellten zu entschieden hatte, der Urlaubsabgeltung verlangte. Für Dienstordnungsangestellte gilt nämlich das Beamtenrecht. Auf diese Vorlage hat der EuGH jetzt (noch einmal) klargestellt, daß Beamte nach EU-Recht genauso wie Arbeitnehmer zu behandeln sind (es sei denn, die EU-Richtlinie sieht ausdrücklich Ausnahmen für bestimmte Bereiche des öffentlichen Sektors vor), also auch bei der Urlaubsabgeltung.

Auf die Vorlage des Arbeitsgerichts Wuppertal beschied der EuGH der AOK als Dienstherrin des Dienstordnungsangestellten:

„Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlichrechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.“

Und in der Begründung wird der EuGH noch deutlicher, denn er verweist darauf, daß diese Frage, nämlich ob Beamte (und Dienstordnungsangstellte) als Arbeitnehmer im Sinne der EU-Richtlinien anzusehen sind, bereits längst von ihm entschieden ist:

„Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).

22 Die vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV gelten ebenfalls für den Arbeitnehmerbegriff, der in Rechtsakten nach Art. 288 AEUV verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 27).

23 Die Vorlageentscheidung enthält keinen Anhaltspunkt, der Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn May und seiner Arbeitgeberin, der AOK, die in Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses genannten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist.

24 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass die Vorlagefrage zu bejahen ist; dennoch ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof schon entschieden hat, dass es mangels jeglicher Unterscheidung in der die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung betreffenden Ausnahmeklausel des Art. 45 Abs. 4 AEUV ohne Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt. Diese rechtlichen Qualifizierungen können je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und sind deswegen für die Bedürfnisse des Unionsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet. (vgl. Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5).

25 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass ein deutscher Universitätsprofessor unabhängig vom Beamtenstatus, den ihm das innerstaatliche Recht zuweist, ein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, Randnr. 19).

26 Nach alledem ist festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorgeht, dass ein bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung Angestellter wie der Kläger ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist.

27 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten.“

EuGH vom 07.04.2011 – C-519/09

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG gilt die Urlaubsrichtlinie der EU nämlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche i.S.d. Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Auch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass diese auf alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche Anwendung findet, wobei gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG diese ausnahmsweise keine Anwendung findet, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zum Beispiel bei den Streitkräften oder der Polizei zwingend entgegenstehen. Für die Tätigkeiten von Lehrern, Postbeamten, Bahnbeamten und die normalen Verwaltungsbeamten der Gemeinden, der Länder und des Bundes liegen keine Besonderheiten vor, die anders als bei anderen Beamten von Polizei oder Soldaten ein Absehen von der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG erfordern. Darüber hinaus geht es vorliegend lediglich um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Versetzung in den Vorruhestand, so dass selbst bei Soldaten und Polizisten keine durch die Tätigkeit bedingte Besonderheiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG der Urlaubsabgelung entgegenstehen (so bereits zu Recht das OVG NRW vom 07.05.2009, 1 A 2652/07 und OVG NRW vom 21.09.2009, 6 B 1236/09).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt auch der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs nicht; er ist daher auch bei Beamten finanziell abzugelten (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Offen ist derzeit nur noch, ob Urlaubsabgeltung nur für den Mindesturlaub (vier Wochen pro Jahr) nach der EG-Richtlinie verlangt werden kann oder auch darüber hinausgehender Mehrurlaub.Bei Beamten dürfte aber auch der gesetzliche Mehrurlaub, also der gesamte Urlaub in Geld auszugleichen sein, wenn er vor der Pensionierung nicht mehr genommen werden konnte, denn das Gesetz sieht (zur Zeit) keine Differenzierung vor.

Beamte sollten daher nunmehr ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung schleunigst geltend machen. Die Ansprüche aus 2008 verjähren nämlich zum Jahresende (am 31.12.2011). Wir vertreten bundesweit Beamte vor den Verwaltungsgerichten (u.a. VG Frankfurt, VG Sigmaringen, VG Ansbach, VG Dresden und VG Köln). Eine persönliche Besprechung ist nicht erforderlich, es reicht aus, wenn uns die notwendigen Angaben vorliegen und die erforderlichen Unterlagen per Fax oder Mail zugesendet werden. Nähere Informationen, welche Informationen wir benötigen, erhalten Sie bei Zusendung eines Mails an kanzlei>mailzeichen<felser.de.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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