Der EuGH hat mit Urteil vom 03.05.2012 in der Rechtssache „Neidel“ (C-337/10) noch einmal deutlich gemacht, daß Beamte nach EU-Recht wie Arbeitnehmer zu behandeln sind und im entschiedenen Fall dem Beamten Herrn Neidel eine Entschädigung für nicht genommenen Resturlaub (Urlaubsabgeltung) zugesprochen. Den Resturlaub konnte der Feuerwehrmann aus Frankfurt nicht mehr nehmen, weil er dienstunfähig aus dem Dienst ausscheiden musste (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit). Der EuGH war vom Verwalungsgericht Frankfurt angerufen worden (wir berichteten), dass diese Frage dem Gerichtshof vorgelegt hatte.
Deutschlands Verwaltungsgerichte entschieden fast ausnahmslos staatsfreundlich und wiesen die Klagen von Beamten, die Urlaubsabgeltung verlangt hatten, ab, ohne dabei die bisher schon deutlichen Hinweise in EuGH-Urteilen zur Kenntnis zu nehmen (wir berichteten). Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen einen Rechtsstreit ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten, es ist daher kurzfristig auch mit einer entsprechenden Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts zu rechnen. Die meisten Verwaltungsgerichte in Deutschland haben die Rechtsstreite ebenfalls ausgesetzt, einzelne Gerichte, u.a. das Verwaltungsgericht Chemnitz entschied glechwohl und zu Lasten des klagenden Beamten, zu Unrecht wie sich jetzt heraussstellte.
Der EuGH machte in seiner Entscheidung auch deutlich, daß der in Deutschland für Beamte geltende Übertragungszeitraum von neun Monaten nicht ausreiche, um den EG-Richtlinien zu entsprechen, ließ dem Gesetztgeber aber ein Hintertürchen für die ZUkunft für den über den über den 4-wöchigen Mindesturlaub nach den EU-Richtlinien hinausgehenden Mehrurlaub offen: Der Gesetzgeber können für diesen Einschränkungen bei der Urlaubsabgeltung vorsehen. Aber eben nur in Zukunft.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte