Statistische Daten zur Höhe gezahlter Abfindungen nach Kündigung sind mit Vorsicht zu genießen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht ebensowenig wie eine gesetzliche Statistik über die Höhe gezahlter Abfindungen. Der Rechtsirrtum, als Arbeitnehmer habe man bei Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung, hält sich zwar hartnäckig, es bleibt aber ein Irrtum. Ausnahme: Besteht im Betrieb oder Unternehmen ein Betriebsrat und liegen die Voraussetzungen für eine Sozialplanpflicht vor, kann der Betriebsrat Abfindungen in einem Sozialplan erzwingen. In größeren Unternehmen und bei größeren Umstrukturierungen werden auch regelmäßig Sozialpläne mit Abfindungsanspruch bei Entlassung vereinbart.
Statistik zur Höhe der Abfindung
Die Gesamtkosten von Entlassungen auf Seiten der Arbeitgeber belaufen sich nach einer Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IdW) auf insgesamt 7,5 Milliarden Euro jährlich. 2,6 Milliarden pro Jahr beträgt dabei die Summe der Abfindungen. Rund 975 Millionen Euro – mehr als 1/3 der Abfindungshöhe – fallen für Prozesskosten in den Unternehmen an.
Durchschnittlich sollen nach dieser Studie aus dem Jahr 2008, für die 1770 Unternehmen befragt wurden, 12.000 Euro Abfindung gezahlt worden sein, in großen Unternehmen (ab 500 Arbeitnehmern) im Schnitt 22.000 Euro, in kleinen Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern dafür nur 6.400 Euro.
Nach einer Untersuchung einer Unternehmensberatung aus dem Jahre 2009, für die mehr als 500 Personalentscheider befragt wurden, werden in den Branchen Banken/Versicherungen und Chemie/Pharma die höchsten Abfindungen gezahlt, nämlich in mehr als 50 % der Fälle zwischen 0,5 und 1.0 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit und in einem Viertel (Chemie/Pharma) bzw. einem Drittel (Banken/Versicherungen) der Fälle sogar mehr als 1 Bruttogehalt pro Jahr. Überdurchschnittliche Abfindungen werden auch in den Branchen Telekommunikation und IT gezahlt sowie Elektro/Energie/Verkehr. Schlusslicht bei der Höhe der Abfindung nach dieser Statistik ist, wen wundert es, das Gesundheitswesen.
Abfindungshöhe – Abfindungsformel der Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichte in Deutschland schlagen im Gütetermin regelmäßig Abfindungen in Höhe von 0,25 bis 0,5 Bruttogehältern je Beschäftigungsjahr (Betriebszugehörigkeit) vor, um den Kündigungsschutzprozeß durch einen Vergleich zu beenden. In NRW schlagen die meisten Arbeitsgerichte einen Faktor von 0,5 vor.
Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG
Nach § 1a KSchG kann der Arbeitgeber ein Abfindungangebot mit der Kündigung machen – muss es aber nicht. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, das Angebot ist „freiwillig“ und kann nicht erzwungen werden. Die gesetzliche Regelung im Wortlaut:
§ 1a KSchG
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Abfindungshöhe im Sozialplan
In Sozialplänen fallen Abfindungen ebenfalls sehr unterschiedlich aus abhängig von Unternehmensgröße, wirtschaftlicher Situation, Branche und Betriebsrat. In den letzten Jahren wurden Abfindungsfaktoren über 1,0 nach den Erfahrungen von Gewerkschaften in Sozialplänen nur noch selten erreicht. Der Autor hat als anwaltlicher Berater und Vertreter der verhandelnden Betriebsräte 2013 bei einem weltbekannten LKW-Hersteller einen Sozialplan verhandelt, der im Mittel einen Abfindungsfaktor von 1,3 vorsieht und 2014 einen Sozialplan bei einem weltweit tätigen großen Logistikunternehmen mit einem Faktor von 1,05 bis 1,35 Bruttogehältern (1,2 im Mittel) je Beschäftigungsjahr. In einem Chemieunternehmen in Köln wurden in vom Autor begleiteten Sozialplanverhandlungen im Jahr 2014 ebenfalls mehr als 1 Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit erreicht.
Die Abfindung im Sozialplan stellt den Ausgleich oder die Milderung für die Nachteile der Entlassung dar, sie dient nicht dazu, „Mängel“ der Kündigung auszugleichen. Ein guter Anwalt erreicht daher oft eine Weiterbeschäftigung statt Kündigung oder eine Erhöhung der Sozialplanabfindung, wenn an der Wirksamkeit der Kündigung Zweifel bestehen.
Faktoren für eine hohe Abfindung
Wie bereits gesagt, fallen Abfindungen extrem unterschiedlich aus. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach folgenden Faktoren:
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
2. Höhe des Bruttogehaltes
3. Unternehmensgröße4. Unternehmenskultur
5. Branche
6. Bestehen eines Betriebsrats
7. Durchsetzungsfähigkeit des Betriebsrats
8. Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung
9. Erfahrung, Qualifikation und taktisches Geschick des Anwalts
10. Individuelle Faktoren beim Mandanten
im Sozialplan eventuell noch nach
11. Lebensalter.
Die meisten Faktoren stehen fest, deshalb ist die Auswahl des richtigen Anwalts von großer Bedeutung. Bei Massenentlassungen zeigt sich, dass ein cleverer und fachlich auf Kündigung spezialisierter Anwalt mit Erfahrung deutlich höhere Abfindungen erreicht als ein Allgemeinanwalt oder ein unerfahrener Anwalt. Die erreichten Abfindungen können dabei oft um mehrere 10.000 Euro bei ansonsten vergleichbaren Daten abweichen. Ein „bissiger“ Anwalt ist meistens nur ein „bellender“ Anwalt, entscheidend für eine hohe Abfindung sind andere Faktoren, nämlich harte sorgfältige Arbeit, die sich langfristig in Kompetenz und Ruf nicht zuletzt zugunsten der Mandanten auswirkt und ein ausgesprochenes Verhandlungsgeschick.
Wichtig ist als erstes, dass der mit den Verhandlungen beauftragte Anwalt sich Zeit für eine gründliche Analyse (KündigungsCheck) nimmt, am besten mit einem umfangreichen Fragebogen, der systematisch und zuverlässig alle Fehler einer Kündigung ermittelt. Dazu gehört auch, vor der Aufnahme der Verhandlungen die Lebenssituation und berufliche Situation des Mandanten in die Überlegungen einzubeziehen. Nervenstärke und wirtschaftliche Unabhängigkeit bzw. Durchhaltevermögen des Mandanten sind allerdings auch wesentliche Faktoren, die beim Abfindungspoker zu besseren Ergebnissen führen. Auch mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken erreicht man regelmäßig höhere Abfindungen, weil das Kostenrisiko keine Rolle spielt.
Unsere Erfahrungen zur Höhe der Abfindung
Oft werden Abfindungen individuell ausgehandelt. Gerade hier gibt es mangels verlässlicher Daten keine Statistik. Bei Arbeitnehmern sind durchaus Abfindungen in sechsstelliger Höhe verbreitet. Selten erreichen die Abfindungen Beträge über 200.000 Euro, ganz selten über 300.000 Euro. Je höher die Qualifikation, umso eher lassen sich Faktoren um 1.0 Bruttogehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit und höher erreichen. Bei Geschäftsführern und Vorständen sind aber auch siebenstellige Abfindungsbeträge verbreitet. Im Jahr 2013 hat der Autor in mindestens 25 % der Kündigungsmandate Abfindungen in sechsstelliger Höhe aushandeln können.
Ein guter Anwalt erreicht oft Abfindungen über der Abfindungsformel der Arbeitsgerichte. Im letzten Quartal 2013 bzw. ersten Quartal 2014 hat der Autor beispielsweise folgende Abfindungen vereinbart bzw. in Sozialplänen von Großunternehmen als Sachverständiger (Berater des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats) erreicht:
1. Weltweit operierendes Logistikunternehmen: Faktor 1,05 bis 1,35 (Mittel 1,2) Gehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit
2. Führungskraft in Logistikunternehmen: 100.000 Euro Abfindung (über 1 Gehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit) und zusätzlich die Verlängerung der Kündigungsfrist um sechs Monate.
3. Im Jahr 2013 hat der Autor bei einem weltweit tätigen LKW-Hersteller einen Sozialplan verhandelt, der im Mittel 1,3 Gehälter als Abfindung je Jahr der Betriebszugehörigkeit vorsieht.
4. Bei einem bekannten Dienstleistungsunternehmen wurden 2013 vom Autor für mehrere Beschäftigte Abfindungen in Höhe von über 1,3 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit ausgehandelt,
5. bei einem amerikanischen Unternehmen der Metallbranche in Höhe von mehr als 1,2 Gehältern einschließlich verlängerter Kündigungsfrist,
6. 2014 bei einem Chemieunternehmen Abfindungen oberhalb von 1,0 je Jahr der Betriebszugehörigkeit,
7. 2015 bei einem Unternehmen der Pharmabranche eine Abfindung in Höhe von 2.0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr.
Zum Autor
Der Autor verfügt über Erfahrung aus (nachweislich) mehreren tausend Kündigungmandaten, in denen er Arbeitnehmer im Vorfeld und nach Kündigung beraten und vertreten hat. Er ist seit 1995 ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts als Anwalt tätig. Vor seiner Anwaltstätigkeit hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft geleitet. Rechtsanwalt Felser hat einen Fachbeitrag zum Thema „Golden Handshake – Neues und Altbekanntes zur Abfindung“ in der Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ veröffentlicht und ist Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen, u.a. des Ratgebers „Kündigung – was tun?“ geschrieben mit einer Arbeitsrichterin, Frau Lore Seidel. Ausserdem hat er den SOS Plan vor Kündigung entwickelt, mit dem viele Arbeitnehmer bei frühzeitiger Beratung ihre Rechtsposition und damit Verhandlungsposition verbessern können.
Als Arbeitsrechtsexperte wird er regelmäßig vom ARD/WDR und Bild.de für Beiträge interviewt. In den Sendungen ARD Morgenmagazin, WDR Servicezeit und WDR Daheim und unterwegs ist er live zu Gast; im WDR 2 Radio ebenfalls live um arbeitsrechtliche Themen zu erläutern und Hörerfragen zu beantworten. In fast 10 Jahren hat er für Bild.de 70 Interviews als Arbeitsrechtsexperten gegeben, mehrere hundert Interviews in Medien wie Handelsblatt, WiWo, FTD, FAZ, Süddeutsche Zeitung, Spiegel, Manager Magazin, Frankfurter Rundschau und vielen mehr.
Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Gründer von Kündigungsschutzzentrum.de
Chefredakteur von Kuendigung.de (zur Zeit im Relaunch)