Ihre Rechte bei Flugausfall, Flugannullierung oder Flugverspätung

Ihr Urlaub ist vom Arbeitgeber bewilligt, Tickets gebucht und Rollkoffer gepackt. Sie haben sich auch über Rechtsirrtümer im Reiserecht informiert und möchten nur noch gen Ruhe und Entspannung aufbrechen.

Nicht selten kommt es genau an diesem Punkt zu einer bösen Überraschung: die Fluggesellschaft teilt am Abflugort mit, der Flug sei annulliert. Wie Sie sich verhalten sollen und welche Rechte Sie haben, erfahren Sie hier.

Nach der Statistik des Flugreisedaten Portals – flightstats.com – gab es in Europa alleine in den letzten 30 Tagen knapp 5.000 Flugausfälle und 144.159 Flugverspätungen. In dieser negativen Statistik belegen die ersten drei Ränge easyJet (499 Flugausfälle, 12.936 Verspätungen), Vueling (318 Flugausfälle, 4.866 Verspätungen) und Turkish Airlines (306 Flugausfälle, 10.024 Verspätungen). Auch die Lufthansa (232 Flugausfälle, 6.740 Verspätungen) oder AirBerlin (79 Flugausfälle, 2.704 Verspätungen) sind nicht immer pünktlich und lassen des öfteren Flüge ausfallen.

Welche Rechte habe ich bei Flugausfall oder Flugverspätung?

Für Flüge, die in einem EU Mitgliedsstaat starten oder enden gilt die EG Verordnung 261/2004 vom 11.02.2004.

Die EG Verordnung unterscheidet zwischen Nichtbeförderung, Flugannullierung und Verspätung. Je nach dem welcher Flugreisemangel vorliegt, hat der Flugreisende unterschiedliche Ansprüche.

Bitte entnehmen Sie die einzelnen Fälle der nachfolgenden Übersicht.

Störung Ihre Rechte
Nichtbeförderung(Weigerung, Fluggäste zu befördern,obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen) a)      Bei freiwilliger Abstandnahme von der Beförderung:Anspruch auf Erstattung des Reisepreises binnen 7 Tagen, Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Zielortb)      Bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes:
  • Ausgleichszahlung bis 600 € / Ticket,
  • Anspruch auf Erstattung des Reisepreises binnen 7 Tagen, Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Zielort,
  • Betreuung vor Ort
Flugannullierung/ Flugausfall(„Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.)
  • Anspruch auf Erstattung des Reisepreises binnen 7 Tagen, Rückflug zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung zum Zielort,
  • Betreuung vor Ort
  • Ausgleichszahlung bis 600 € / Ticket (allerdings unter Einschränkungen:
    • keine Zahlung, wenn Sie 2 Wochen vor Abflug über Flugausfall informiert wurden
    • keine Zahlung, wenn Sie maximal 7 Tage vor Abflug ein Angebot zur anderweitigen Beförderung bekommen haben und dieses Angebot ermöglicht Ihnen maximal 2 Stunden vor dem ursprünglichen Termin abzufliegen und spätestens 4 Stunden nach dem ursprünglichen Ankunftstermin anzukommen
    • keine Zahlung, wenn Sie weniger als 7 Tage vor Abflug ein Angebot zur anderweitigen Beförderung bekommen haben und dieses Angebot ermöglicht Ihnen maximal 1 Stunde vor dem ursprünglichen Termin abzufliegen und spätestens 2 Stunden nach dem ursprünglichen Ankunftstermin anzukommen
    • keine Zahlung bei außergewöhnlichen Umständen, die nicht im Haftungsbereich der Fluggesellschaft liegen ( insb. typische Fälle höherer Gewalt)
Flugverspätung
  • ab zwei Stunden Verspätung ab Abflugort bei Reiseentfernung über 1.500 km,
  • ab drei Stunden bei Reiseentfernungen zwischen 1.500 km und 3.500 km,
  • in sonstigen Fällen ab 4 Stunden Verspätung
Betreuung vor Ort
Bei großer Verspätung am Ankunftsort auch Ausgleichszahlungen bis 600,00 € !

Wie viel erhalte ich an Ausgleichszahlungen?

Die Ausgleichszahlungen gibt es nur in Fällen der Nichtbeförderung und Flugannullierung / Flugausfall, nicht dagegen bei Flugverspätung.

Aber Achtung! Der EuGH hat durch seine Rechtsprechung klargestellt, dass große Verspätungen (über drei Stunden am Ankunftsort) rechtlich wie eine Flugannullierung zu behandeln sind. Der BGH hat diese Rechtsprechung 2010 bestätigt.

Für Sie als Verbraucher heißt es: Sie haben Anspruch auf die Ausgleichszahlung sowohl bei Flugannullierung als auch bei großer Verspätung am Ankunftsort! 

Die Höhe des Geldanspruchs richtet sich nach der Entfernung zum ursprünglich geplanten Zielort.

250 € Bei Flugentfernung bis 1.500 km
400 € Bei Entfernungen über 1.500 km innerhalb der EU
400 € Bei Entfernungen von 1.500 km bis 3.500 km
600 € Bei Entfernungen über 3.500 km

Wenn Sie also innerhalb der EU unterwegs sind, dann haben Sie maximal einen Anspruch auf 400,- € / Ticket.

Die Entfernungen berechnen sich nach einem mathematischen Modell (Großkreisentfernung). Hier eine kleine Liste von typischen Flugzielen. Weitere Entfernungen können mit diesem Online Rechner ermittelt werden: http://gc.kls2.com/

Köln/Bonn – Palma de Mallorca 1304 km
Düsseldorf  – Palma de Mallorca 1342 km
München – Palma de Mallorca 1216 km
Berlin – Palma de Mallorca 1656 km
Köln/Bonn – Antalya 2435 km
Köln/Bonn – Barcelona 1113 km
Köln/Bonn – Kairo 3060 km

Werden die Ausgleichszahlungen automatisch gezahlt?

Leider nein. Auch wenn Sie nach den obigen Tabellen einen eindeutigen Anspruch haben, so bedeutet das nicht, dass die Fluggesellschaft auch zahlt. In vielen Fällen vertrauen die Fluggesellschaften nämlich darauf, dass der Anspruchsteller seine Rechte nicht oder nicht genügend kennt oder nicht das Durchhaltevermögen und juristisches Know-How hat, um seine Rechte durchzusetzen.

Wenn die Fluggesellschaft Ihr Anliegen ablehnt, scheuen Sie sich nicht, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Rechtsanwälte und Fachanwälte Felser bieten für die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf spezialisierte Rechtsberatung von Fluggästen an.

Was sind „außergewöhnliche Umstände“?

Rechtlich bereiten gerade „außergewöhnliche Umstände“, als Ausschlussgrund für die Zahlung des Ausgleichsgeldes die größten Schwierigkeiten. Es gibt eine ganze Palette an Entscheidungen der heimischen Gerichte und des europäischen Gerichtshofs zu diesem Merkmal. Ihre auch nur beispielhafte Aufzählung würde den Rahmen dieses Beitrages wörtlich sprengen.

Die Essenz ist: es können nur solche Umstände von der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, die von ihr nicht auch nicht mittelbar beherrscht werden können und zudem deren Folgen nicht vermeidbar sind.

Wir berichteten bereits über die Frage, ob der Streik bei der Fluggesellschaft, höhere Gewalt ist.

Welche Betreuungsleistungen gibt es?

  • Mahlzeiten und Erfrischungen
  • Hotelunterbringung und Transfer, falls bis zum Abflug mindestens eine Nacht dazwischen liegt.
  • Kosten für Telekommunikation (Telefon, Fax, Email)

Checkliste – Was tun bei Flugausfall/ Flugverspätung?

  • Ruhe bewahren!
  • Suchen Sie den Schalter Ihrer Fluggesellschaft auf – dort gibt es weitere Informationen vor Ort
  • Beträgt die Verspätung des Abfluges länger als 2 Stunden fragen Sie nach einer Mahlzeit und Erfrischungen. Sie können auch verlangen, zwei mal kostenlos zu telefonieren, EMails oder Faxe zu senden
  • Lässt der Abflug auf sich warten und müssen Sie deswegen eine Übernachtung einlegen – verlangen Sie ein Hotelzimmer und den Transfer dahin!
  • Bleiben Sie in Kontakt mit Mitreisenden. Tauschen Sie ggf. die Kontaktdaten aus – das können wichtige Zeugen in einem späteren Prozess sein.
  • Dokumentieren Sie die Misstände
  • Nach Ankunft zuhause, setzen Sie sich mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung und stellen Sie umgehend Ihre Forderungen!
  • Reagiert die Fluggesellschaft nicht (oft und gerne bei ausländischen Billigairlines) nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
  • Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft, wie oft sich mit Argumenten verteidigt und Ihr Begehren ablehnt

Wenn Ihre Reise erst bevorsteht, können Sie diese Informationen ausdrucken und Ihren Reiseunterlagen beilegen. Für den Fall der (hoffentlich nicht eintretenden) Fälle.

Schönen Flug!

Boris Schenker
Assessor
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

 

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