Kilometerleasing – Widerruf des Vertrags durch Verbraucher

Auto Leasing erscheint auf dem ersten Blick aus wirtschaftlichen Gründen auch für Privatleute sehr verlockend, stellt es doch eine scheinbar günstige Möglichkeit dar, sich das Wunschfahrzeug anzuschaffen. Die Leasing Anbieter locken auch mit günstigen Raten beginnend schon ab unter 100,- € / Monat.

Was ist Leasing?

Leasing (von engl. mieten) ist als Vertragstyp im Gesetz nicht geregelt. Da aber in Deutschland Vertragsgestaltungsfreiheit herrscht, können Vertragspartner Verträge nach Belieben gestalten.

So trifft der typische Leasingvertrag Regelungen dazu, ob Anschaffungskosten komplett oder nur zum Teil getragen werden, ob der Vertrag vorzeitig kündbar ist, ob der kalkulierbare Restwert vom Leasinggeber gegenüber Leasingnehmer erzwingbar ist,  ob eine Kilometerbegrenzung besteht, ob die Raten variabel oder fest sind und viele andere.

Im Grunde ist Leasing ein Vertragskonstrukt mit Bestandteilen wie Kauf, Miete und Finanzierung.

Typisch ist beispielsweise das so genannte Finanzierungsleasing. Hierbei werden mehrere Verträge geschlossen.

  1. Der Leasingnehmer geht zum Leasinggeber und äußert den Wunsch, einen bestimmten Neuwagen zu leasen. Er füllt ein Leasingantragsformular aus, in welchem die Leasingmodalitäten und die Ausstattung des zu leasenden Fahrzeugs enthalten sind.
  2. Aufgrund des Leasingauftrags wird der Leasinggeber tätig. Er bestellt das gewünschte Fahrzeug beim Hersteller und lässt es überführen.
  3. Gleichzeitig oder im Nachgang zum Leasingantrag wird ein Nutzungsüberlassungs- und Finanzierungsvertrag abgeschlossen, der dem Leasingnehmer die Möglichkeit gibt, gegen Zahlung von monatlichen Raten, das Fahrzeug auf eigene Rechnung zu nutzen. Hierbei wird geregelt, ob in der vereinbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungskosten komplett gezahlt werden (Vollamortisation) oder nur zum Teil (Teil-Amortisation).
  4. Im Falle der Teilamortisation wird ein Restwert kalkuliert und vereinbart. Was mit dem Leasingrückläufer geschieht, kann unterschiedlich geregelt sein. Üblich ist eine Kaufoption durch den Leasingnehmer, Verlängerung der Leasinglaufzeit, Kaufpflicht des Leasingnehmers (Andienungsrecht) oder Ersatz der Differenz aus dem Verkaufserlös durch den Leasingnehmer.
  5. Als Alternative zum Restwert-Leasing wird oft das Kilometerleasing praktiziert. Hier wird eine bestimmte Laufleistung vereinbart (z.B. 15.000 km jährlich). Wird diese nach Abschluss der Laufzeit des Leasingvertrages überschritten, muss der Leasingnehmer nicht einen Restwert begleichen, sondern nur die vereinbarte Nachzahlung pro Kilometer leisten. Unterschreitet der Leasingnehmer die vereinbarte KM Leistung, erhält er einen Teil seiner Raten zurück.

Leasing auch für Private?

Ursprünglich war Leasing eher bei Unternehmern beliebt, da es erlaubt steuerlich günstig Produktionsmittel für das Unternehmen anzuschaffen, weil das Leasingobjekt steuerrechtlich für die Dauer der Vertragslaufzeit dem Leasinggeber zuzurechnen ist.

Mittlerweile entdecken Leasinggeber auch Privatkunden für sich und bieten spezielle Angebote für Privatleute an.

Wie komme ich aus dem Leasingvertrag als Privater wieder raus?

Wie bereits erwähnt, hat der Leasingvertrag auch eine Finanzierungskomponente. Dies führt dazu, dass der Leasinggeber bei einem Verbraucher-Leasing diesem zwingend die Möglichkeit eines Widerrufs einräumen muss. Der Verbraucher kann sich mit einer Erklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Beginn der Widerrufsfrist von dem Vertrag lösen.

Dies folgt aus § 506 BGB.

Das bedeutet, dass der Leasingvertrag einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht und zudem erforderliche Angaben zum Inhalt, Form, Frist und Folgen des Widerrufs enthalten muss.

Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und kann folglich auch nach Ablauf von 14 Tagen ausgeübt werden.

Ob die Widerrufsbelehrung richtig ist, beurteilt sich anhand von vielen formalen Anforderungen, die die Rechtsprechung gebildet hat. Es lohnt sich, die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung durch einen versierten Anwalt zu überprüfen.

Gilt das auch beim Kilometerleasing?

Beim Kilometerleasing besteht die Besonderheit, dass § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich die Finanzierungskomponente nur bei Einstandspflicht des Verbrauchers für einen bestimmten Wert anerkennt. Der Kilometerstand ist aber nicht der Wert des Fahrzeugs, sondern nur ein wertbildender Faktor.

Ob der Verbraucher auch beim Kilometerleasing ein Widerrufsrecht hat ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Untere Instanzen haben aber bereits angedeutet, dass die Rechtsprechung das Widerrufsrecht auch beim Kilometerleasing anerkennt.

So hat das OLG Düsseldorf  mit Urteil vom 2.10.2012, AZ: I-24 U 15/12 entschieden, dass § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingverträge entsprechend anzuwenden ist.

Praktische Folgen

Bei Verträgen, die eine Kilometerleasingabrede zum Gegenstand haben und nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, kann die Möglichkeit eines Widerrufs des Vertrags für Verbraucher bestehen. Weil Händler aber in diesen Verträgen oft keine Widerrufsbelehrung aufgenommen haben, oder diese fehlerhaft ist, kann der Widerruf auch Jahre nach Vertragsabschluss erklärt werden, mit der Folge, dass der Vertrag rückabzuwickeln ist.

Haben Sie als Verbraucher nach 11.06.2010 einen Kilometer Leasing Vertrag abgeschlossen, prüfen Sie unbedingt, ob der Vertrag die Widerrufsbelehrung enthält. Lassen Sie durch einen Anwalt prüfen, ob eine ggf. enthaltene Widerrufsbelehrung rechtlich korrekt erfolgt ist.

Es bestehen gute Chancen aus einem solchen Vertrag durch Erklärung des Widerrufs herauszukommen.

Bei Rückabwicklung erhält der Leasinggeber das geleaste Fahrzeug zurück. Der Leasingnehmer erhält die Leasingraten und evtl. Sonderzahlung zurück. Allerdings kann der Leasinggeber einen Wertverlust in Höhe von 15-20% einbehalten. Zudem behält er ein Nutzungsentgelt, welches sich allerdings alleine am Abnutzungswert des Fahrzeugs orientiert  ein.

Boris Schenker
Rechtsanwalt

Fachanwälte und Rechtsanwälte Felser

 

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