Wenn Arbeitnehmer von einer Klage auf Wiedereinstellung („ich möchte auf Wiedereinstellung klagen“) sprechen, meinen sie die Kündigungsschutzklage kombiniert mit einem Weiterbeschäftigungsantrag. Die Kündigungsschutzklage ist dann auf (nahtlose) Weiterbeschäftigung gerichtet, weil die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Zwar kann auch auf Wiedereinstellung geklagt werden, nämlich wenn die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung zwar gerechtfertigt ist, der Kündigungsgrund später aber wegfällt. Im Mietrecht gibt es eine vergleichbare Regelung im Gesetz bei Wegfall des Eigenbedarfs. Die Klage auf Wiedereinstellung für aber nicht zwingend zu einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und ist daher im Arbeitsrecht sehr selten. Die Kündigungsschutzklage ist das Mittel der Wahl, wenn eine Kündigung auf zweifelhafter Grundlage beruht oder formell fehlerhaft ist.

Auch die Abfindungsklage, die Arbeitnehmer häufig über den Anwalt beim Arbeitsgericht einreichen wollen, gibt es zwar, sie ist aber ebenfalls extrem selten. Gemeint ist damit auch meistens die Kündigungsschutzklage, da diese in den weitaus meisten Fällen zur Zahlung einer Abfindung führt – obwohl oder gerade weil sie eigentlich auf die Weiterbeschäftigung gerichtet ist. Das wäre für den Arbeitgeber ein nicht gewünschtes Ergebnis, weswegen er in aller Regel eine Abfindung anbietet.

Eine Wiedereinstellungsklage ist daher regelmäßig nicht gemeint, wenn ein Arbeitnehmer davon spricht, er wolle „auf Wiedereinstellung klagen“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Kündigungsschutzzentrum Köln

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.