Kündigung nach Sturmschaden

Kyrill, Emma, Wiebke und wie sie auch immer hießen. Die großen Orkane in den letzten Jahren. Sie deckten Häuser ab, rissen Bäume aus der Erde, beschädigen Autos und Sorgen für vielfältige Versicherungsfälle. Schäden an Gebäuden sind durch die Gebäudeversicherung gedeckt; Schäden an Kraftfahrzeugen übernimmt die Teilkaskoversicherung. Im eigenen Interesse sollten Geschädigte die Schäden so schnell wie möglich dem Versicherer melden.

Und was viele nicht wissen, binnen eines Monats nach Regulierung des Schadens kann die Kündigung des Versicherungsvertrages ausgesprochen werden, und zwar von der Versicherung wie auch vom Versicherten.

Gerade in der Gebäudeversicherung ist jedoch Vorsicht angezeigt. Zunächst sind die Versicherungsnehmer oft freudig überrascht über die Kündigung der Versicherung. Aber es wird dann schwierig einen neuen Versicherer zu finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits zahlreiche Vorschäden vorhanden sein. Diese müssen dem neuen Versicherer offenbart werden. Unterlässt der Versicherungsnehmer dies, kann er den Versicherungsschutz gefährden, obwohl an die neue Versicherung Prämien bezahlt worden sind. Und viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass die Versicherungen sich intern gerne auch austauschen.

Wer also viele Vorschäden hatte, ist gut beraten zu prüfen, ob bei jedem Schaden gleich die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden soll. Kleinere Schäden kann man daher manchmal besser selbst bezahlen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin
Rechtsexperte in der ARD Morgenmagazin Sendung vom 27.7.2015 zu Sturmschäden

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