Die Kündigung und Kündigungsfrist in Unternehmen, die zur Tarifgruppe RWE gehören, ist im Manteltarifvertrag Tarifgruppe RWE für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe RWE des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser-
und Elektrizitätsunternehmungen e.V. und des Vereins Rheinischer Braunkohlenbergwerke e.V. vom 27. März 2006 unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Vergütungstarifvertrag vom 28.11.2011, gültig ab 1. Dezember 2011 geregelt.
„Dieser Manteltarifvertrag gilt für tarifgebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im Folgenden Arbeitnehmer genannt -‚ die in einem Arbeitsverhältnis bei einem der Tarifgruppe RWE im Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunter-nehmungen e.V., Essen bzw. Verein Rheinischer Braunkohlenbergwerke e.V., Köln, angeschlossenen Unternehmen stehen und deren Bezahlung sich nach § 16 dieses Vertrages richtet.“
Die Kündigung und Kündigungsfrist ist in § 18 des MTV RWE geregelt:
§ 18
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe anzugeben.
2. Bis zum Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
3. Nach Ablauf der Probezeit kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres aufgelöst werden. Die Kündigungsfristen betragen beiderseits bei einem ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab vollendetem 25. Lebensjahr von
5 Jahren 3 Monate
8 Jahren 4 Monate
10 Jahren 5 Monate
12 Jahren 6 Monate
zum Ende eines Kalendervierteljahres. Die Vereinbarung beiderseitig längerer Kündigungsfristen ist zulässig.
4. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden.
5. Arbeitsverträge, die von vornherein auf eine bestimmte Dauer oder für eine bestimmte Arbeit abgeschlossen werden, enden durch Zeitablauf oder mit Eintritt des vereinbarten Ereignisses, ohne dass es einer vorhergehenden Kündigung bedarf. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer nach Möglichkeit in angemessener Zeit vorher auf den Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses hinweisen.
Die Möglichkeit einer vorhergehenden Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres oder einer außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
6.1 Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört, ist aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgeschlossen.
Aus Gründen, die in seinem Verhalten liegen, ist eine Kündigung nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zulässig.
6.2 Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört, ist bei Wegfall des Arbeitsplatzes möglich, wenn ein anderer angemessener Arbeitsplatz nicht angeboten werden kann. In diesem Fall ist unter Beteiligung des Betriebsrats ein Ausgleich der beiderseitigen Interessen herbeizuführen. Satz 1 gilt auch, wenn ein anderer angemessener Arbeitsplatz angeboten und dieses Angebot vom Arbeitnehmer abgelehnt wird. Für Arbeitnehmer, die betriebliche Leistungen bis zum Bezug der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhalten, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen sein muss und ein anderer angemessener Arbeitsplatz nicht angeboten werden muss.
6.3 Die Möglichkeit einer Änderungskündigung sowie eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres zugegangene Kündigung wird durch die Bestimmungen der Nrn. 6.1 und 6.2 nicht berührt.
7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
7.1 mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,
7.2 mit dem Ablauf des Monats, auf den die erstmalige Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes wegen Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze folgt, wenn spätestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt ein entsprechender Auflösungsvertrag abgeschlossen worden ist,
7.3 bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung am Tag der Zustellung des Renten-bescheides beim Arbeitnehmer; ist die Rente zeitlich befristet, hat der Arbeitnehmer im Falle der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit und des Wegfalls der Rente Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Arbeitsbedingungen, die für ihn vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren. Sofern eine Wieder-beschäftigung mit der vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit aus gesund-heitlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung im Rahmen seiner betrieblichen Einsatzfähigkeit. Tarifliche Leistungen, die ohne Arbeitsleistung seit dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind, sind dem Arbeitgeber bis zur Höhe des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Rentennachzahlungsbetrages zu erstatten.
8. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen, das auf Verlangen auch auf Leistung und Führung zu erstrecken ist.
Der Arbeitnehmer kann erforderlichenfalls ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat.
9. Wenn der Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsverhältnis verstirbt, erhalten der hinter-bliebene Ehegatte/Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder dessen letzte Grundvergütung noch während der nächsten auf den Sterbemonat folgenden drei Monate.
10. In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die nach längerer Krankheit keine Leistungen mehr aus der gesetzlichen Kranken-versicherung erhalten und einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente gestellt haben, erhalten eine Leistung in Höhe der Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die sie erhalten würden, wenn ihrem Rentenantrag stattgegeben würde.
Voraussetzung für diese Leistung ist eine Bescheinigung des Werksarztes, dass mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist. Bei der rückwirkenden Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente und Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden diese Leistungen des Arbeitgebers mit dem nachzuzahlenden Ruhegeld verrechnet.
Anzumerken ist, dass betriebsbedingte Kündigungen bei RWE zur Zeit (Stand 2015) noch ausgeschlossen sind bzw. erst nach Durchlaufen bestimmter Verfahren ausgesprochen werden dürfen. Arbeitnehmer sollten sich bei Versetzungsangeboten vorsorglich beraten lassen, da häufig unterwertige oder befristete Stellen angeboten werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor zahlreicher Veröffentlichungen u.a. zum Betriebsverfassungsrecht und Kündigungsrecht
Berater und Vertreter mehrerer Betriebsräte im RWE Konzern (RWE Power, RWE Systems, RSB Logistik u.a.)
Rechtsanwalt Felser gibt als Arbeitsrechtsexperte regelmäßig Interviews im ARD&WDR Fernsehen und Radio [5], für Bild und Bild.de [6] sowie für die Süddeutsche Zeitung [7]
Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie hier:
Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [8]
Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [9]
Süddeutsche Zeitung vom 15. Mai 2012: Kündigungsklagen – Bienenstich und andere Bagatellen: Vieles ist Ermessenssache [10]
T-Online vom 28.10.2011: Kündigungsschutz – schön wär’s. Ein Beitrag von dpa/T-Online Mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [11]
T-Online/Business vom 20.8.2010: Im Urlaub gekündigt – was geht und was nicht. Zur angeblichen Unkündbarkeit im Urlaub. Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser (von unsere Webseite).[12]
Handwerk-Magazin 4/2010 Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. – Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [13]
Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [14]
Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: „Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[15]
Bild & T-Online vom 13.4.2005: „Entlassen – und wie geht’s jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [16]
Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: „Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt.“ mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [17]
Das Bild ist aus Wikipedia: „Kraftwerk Niederaußem“ von Stodtmeister – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY 3.0 über Wikimedia Commons