Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist bei der Kündigungsschutzklage eine Klagefrist von drei Wochen zu beachten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also dem Tag der Übergabe im Büro oder dem Tag, an dem die Kündigung in Ihrem Briefkasten eingeworfen wird (nicht erst dann, wenn Sie das Kündigungsschreiben gefunden, geöffnet oder die Kündigung gelesen haben, z.B. bei urkaubsbedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit). Der Zeitpunkt der Kenntnis ist entgegen weitverbreitetem Irrglauben nicht maßgeblich. Es reicht für den Fristbeginn, wenn das Kündigungsschreiben (nachweislich) in Ihrem Briefkasten gelandet ist. Nach Ansicht der meisten Gerichte muss die Kündigung allerdings vormittags im Briefkasten gelandet sein, damit der Tag des Einwurfs die Frist ans Laufen bringt. Wird die Kündigung erst nachmittags zugestellt (z.B. durch einen Boten), wird sie so behandelt, als ob sie erst am nächsten Tag zugegangen ist. Die Frist läuft dann auch erst ab dem Folgetag. Es kommt vor, dass Arbeitnehmern die Kündigung am Arbeitsplatz überreicht wird, diese die Kündigung nach dem Lesen zurückweisen, also nicht annehmen. Nach Ansicht der Arbeitsgerichte kann das als „Zugang“ ausreichen. Sicherheitshalber sollten Sie ab diesem Zeitpunkt die Frist notieren.
Die Frist ist ganz einfach zu berechnen: Der Ablauf ist der Wochentag in drei Wochen, an dem Sie die Kündigung bekommen haben. Also: Übergabe am Donnerstag am Arbeitsplatz = Ablauf der Frist am Donnerstag in drei Wochen. Einwurf in den Briefkasten am Montag vormittag, Ablauf der Frist am Montag in drei Wochen. Besonderheiten gelten bei Zugang an Samstagen und Sonntagen. Dann läuft die eigentlich an dem drei Wochen später liegenden Samstag, Sonntag ablaufende Dreiwochenfrist erst am folgenden Werktag ab. Um 24 Uhr muss die Klage – notfalls per Fax oder durch Einwurf in den Nachtbriefkasten – beim zuständigen Arbeitsgericht sein.
Die Frist für die Klage gegen die Kündigung muss unbedingt beachtet werden, da nach Ablauf der Dreiwochenfrist die Kündigung als wirksam behandelt wird, auch wenn sie an Mängeln leidet. Sie können dann nicht mehr dagegen vorgehen und haben die Chance auf eine Weiterbeschäftigung oder Abfindung vertan.
Trotzdem kann sich auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist ein Besuch beim spezialisierten Anwalt lohnen: Wenige Mängel der Kündigung können auch ausserhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden, ausserdem kann u.U. ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt werden (aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von der Verfristung!). Eile ist also auch dann geboten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln