Kündigungsfrist nach dem MTV privates Versicherungsgewerbe

Bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers durch eine Versicherung sind bei Tarifbindung des Arbeitgebers oder einer Verweisung im Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe folgende Kündigungsfristen zu beachten.

§ 15 MTV privates Versicherungsgewerbe
Kündigung, Altersgrenze

1. Die Kündigung ist nur zum Vierteljahresschluss zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 Wochen.

2. Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren in demselben Unternehmen (die Beschäftigung vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird nicht berücksichtigt) kann der Arbeitgeber nur wie folgt kündigen:

bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 5 Jahren mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren mit einer Frist von mindestens 4 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren mit einer Frist von mindestens 5 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Vierteljahresschluss,
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren mit einer Frist von 7 Monaten zum Vierteljahresschluss.

3. Angestellten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören, sowie Angestellten, die dem Unternehmen 25 Jahre angehören, kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Diese Einschränkung gilt nicht, wenn
a) ein Anspruch auf Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen aus einer Befreiungsversicherung gem. § 3 Ziff. 4 MTV oder entsprechende öffentlich-rechtliche Versorgungsbezüge geltend gemacht werden kann,
b) eine Weiterbeschäftigung der/des Angestellten an ihrem/seinem bisherigen Arbeitsplatz infolge einer Rationalisierungsmaßnahme i.S.v. § 2 des Rationalisierungsschutzabkommens oder aus sonstigen betrieblichen
Gründen nicht möglich ist und die Kündigung nicht durch eine Maßnahme entsprechend dem Rationalisierungsschutzabkommen vermieden werden kann.

4. Bei Angestellten, die nur vorübergehend zur Aushilfe (bis zur Höchstdauer von 3 Monaten) oder zur Bewältigung eines besonderen Arbeitsanfalles oder auf Probe eingestellt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Nach der Kündigung wird den Angestellten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Der Inhalt des endgültigen Zeugnisses darf von dem Zwischenzeugnis zu Ungunsten der Angestellten nur abweichen, wenn diese durch ihr Verhalten in
der Zwischenzeit hierzu Anlass gegeben haben.

6. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Angestellte erstmals Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des Monats, in dem sie/er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. Abweichende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind zulässig.

Grundsätzlich geltend die verlängerten Kündigungsfristen nach § 15 Nr. 1 MTV nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Zu beachten ist aber, dass die Kündigungsfrist für eine Kündigung nach dem MTV für das private Versicherungsgewerbe meistens auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers zu beachten werden muß. Das hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist nach dem MTV auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer zu beachten ist. Ob ein vorzeitiges Ausscheiden bei einem Jobwechsel möglich ist, kann nur nach einer Beratung durch einen spezialisierten Anwalt festgestellt werden. Es drohen sonst Vertragsstrafen bis zu einem Bruttomonatsgehalt und einstweiligen Verfügungen, wenn ein Wechsel zu einem Wettbewerber geplant ist. Wir benötigen für eine Prüfung nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – soweit bekannt – zukünftigen Arbeitgeber. Eine Beratung kann bequem per E-Mail, Telefon oder Skype durchgeführt werden.

Für aussertarifliche Angestellte gilt der Manteltarifvertrag nur dann, wenn im Arbeitsvertrag / Anstellungsvertrag auf den Manteltarifvertrag Bezug genommen wird. Andernfalls ist die Kündigungsfrist meistens in dem Arbeitsvertrag bei AT-Angestellten selbst geregelt.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.
Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR, auf Bild.de und in anderen Medien.

z.B. Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

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