Kündigungsfrist nach MTV DPAG

Nicht nur wegen der Nähe zur Zentrale in Bonn (Post-Tower) werden wir oft bei Kündigung von Arbeitnehmern der Deutschen Post AG (DPAG) und Tochterunternehmen (DHL) mandatiert. Im Rahmen der Beratung gehört auch die Prüfung der Kündigungsfrist zu unseren Aufgaben.

Der Text des aktuellen Manteltarifvertrag (MTV) für die DPAG lautet soweit es um Kündigung und Kündigungsfrist geht wie folgt:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) vom 18. Juni 2003 zuletzt geändert durch TV Nr. 164 Stand: Januar 2012

Zweiter Teil: Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Arbeitnehmer

§ 33 MTV DPAG
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung und
Auflösungsvertrag

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; dies gilt nicht für die Probezeit.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten zwei Wochen von beiden
Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss einer
Arbeitsschicht gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten zwei Wochen
beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile 4 Wochen zum 15. oder zum
Schluss eines Kalendermonats. Abweichend hiervon kann während einer
Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(3) Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses beträgt die
Kündigungsfrist

a) für beide Teile
– im ersten Jahr der Beschäftigung 1 Monat,
– nach einer Postdienstzeit von einem Jahr 6 Wochen
jeweils zum Schluss eines Kalendermonats

b) seitens des Arbeitgebers nach einer Postdienstzeit von
mehr als 5 Jahren 3 Monate,
mehr als 8 Jahren 4 Monate,
mehr als 10 Jahren 5 Monate,
mehr als 12 Jahren 6 Monate,
mehr als 15 Jahren 7 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.

(4) Für die Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsverhältnisses gelten die Fristen der Abs. 2 und 3.

(5) Eine Kündigung eines Betriebsarztes aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde stehen, bedarf der vorherigen Zustimmung des Leitenden Betriebsarztes der Deutschen Post AG.

(6) Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ihm während der Kündigungsfrist angemessene Zeit zur Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber sowie zur Vorsprache beim Arbeitsamt bzw. der privaten Arbeitsvermittlung zu gewähren. Lediglich im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird das Monatsgrundentgelt bei der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber bis zu einem Tag und bei der Vorsprache beim Arbeitsamt bzw. privaten Arbeitsvermittler für die Dauer der nachgewiesenen Zeit fortgezahlt.

(7) Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer wegen möglicher Nachteile im Zusammenhang mit der Betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Der Arbeitnehmer kann den Auflösungsvertrag innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen nach Vertragsabschluss widerrufen.

(8) § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 34 MTV DPAG
Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer

(1) Einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt ein Arbeitnehmer, wenn er
nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine Postdienstzeit von 15 Jahren
vollendet hat.

(2) Dem von Abs. 1 erfassten Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund gekün-
digt werden.

(3) Eine ordentliche Kündigung eines von Abs. 1 erfassten Arbeitnehmers zum Zwecke der Herabgruppierung ist einmalig um eine Entgeltgruppe möglich.

(4) Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eines von Abs. 1 erfassten Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Ansprüche auf Betriebsrente mit Besitzstandswahrungskomponente gemäß Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung bei dem Leistungsfall  „Postbeschäftigungs-unfähigkeit“ geltend machen kann. Trifft dies zu und hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und stellt er einen solchen Antrag nach Aufforderung durch die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht, kann diesem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

§ 36 MTV DPAG
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen anhaltender Krankheit ist kein wichtiger Grund im vorstehenden Sinne.

(2) Dem von § 34 Abs. 1 erfassten Arbeitnehmer kann aus außergewöhnlichem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigem Grunde gekündigt werden. Ein solcher außergewöhnlicher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 wegen des besonderen Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer ein besonders strenger Maßstab angelegt worden ist, und gleichwohl der
Deutschen Post AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(3) Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die  Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

(4) Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Kündigende muss der anderen Seite auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Rechtsanwalt Felser hat Betriebsräte aus allen Bereichen der DPAG beraten und vertreten (DHL alle Gesellschaften, DPAG Gesamtbetriebsrat und Betriebsräte). Mehrfach hat er für den Gesamtbetriebsrat der DHL Global Forwarding Sozialplanverhandlungen begleitet. Er ist Autor von Ratgebern und Fachbeiträgen (Arbeitsrecht im Betrieb) für Betriebsräte und zum Kündigungsrecht.

Die Deutsche Post DHL Group ist mit 488.824 Beschäftigten das größte Logistikunternehmen der Welt. Bei den Tochterunternehmen wie DHL Global Forwarding, DHL Freight, DHL Express u.a. gelten zum Teil andere manteltarifvertragliche Regelungen und damit auch andere Kündigungsfristen als bei der Deutschen Post AG (DPAG).

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