Kündigungsschreiben kommen immer wieder per Telefax, Mail oder in Kopie oder – wie aktuell – mit einer Unterschrift aus dem Computer. Dabei wird die Unterschrift eingescannt und zur Vereinfachung des Schriftverkehrs auch bei Abwesenheit einfach in das Schreiben eingesetzt. Das geht bei Kündigungen gut, bei denen keine gesetzliche Schriftform vorgesehen ist. Anders bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich feststellte:
„Die Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB und ist deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens lediglich mit einer Computerunterschrift genügt nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB (Hessisches LAG 26.10.2007 – 10 Sa 961/06 –).“
so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 08.02.2012 – 6 Sa 422/11
Also: immer den „Speicheltest“ bei jedem Kündigungsschreiben machen. Und dann zum spezialisierten Anwalt. Es kann sich lohnen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte