Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer nur vorübergehend und nicht auf Dauer beim Entleiherunternehmen eingesetzt werden dürfen. Der Betriebsrat des Entleiherunternehmens kann einer Einstellung von Leiharbeitnehmern, deren Einsatz nicht nur vorübergehend sein soll, nach § 99 BetrVG widersprechen (Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.7.2013 – 7 ABR 91/11).
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen, so das Bundesarbeitsgericht. Der vom Entleiherunternehmen gestellte Antrag, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeitnehmers zu ersetzen, scheiterte endgültig. Der Leiharbeitnehmer darf beim Entleiher nicht mehr auf Dauer eingesetzt werden.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen, so das Bundesarbeitsgericht. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat des Entleiherunternehmens seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ua. dann verweigern, wenn der Einsatz gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird durch die Arbeitsgerichte geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats berechtigt ist. Ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“.
„Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.“, so das Bundesarbeitsgericht in der Pressemitteilung vom 10.7.2013.
Offen ist aber nach wie vor, wann ein Einsatz von Leiharbeitnehmern beim Entleiher nicht mehr vorübergehend ist. Eine Zeitgrenze musste das Bundesarbeitsgericht nicht festlegen.
Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht steht fest, dass ein dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern rechtswidrig ist und gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstößt und der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens dem Einsatz widersprechen kann. Das hatten bereits das ArbG Cottbus und das LAG Niedersachsen so entschieden (wir berichteten). Auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg vom 21.3.2013) erlaubte dem Betriebsrat, die Zustimmung zu der Einstellung von Leiharbeitnehmern deshalb zu verweigern.
Offen ist aber noch, welche Folgen ein Verstoß gegen das Verbot einer dauerhaften Überlassung für den Leiharbeitnehmer bzw. das Entleiherunternehmen hat. Nach Ansicht einiger Landesarbeitsgerichte, u.a. des LAG Berlin-Brandenburg und des LAG Baden-Württemberg führt ein Dauereinsatz zu einem einklagbaren Arbeitsverhältnis zum Entleiher (so ArbG Cottbus, Urteil vom 24.04.2013 Aktenzeichen 2 Ca 424/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2013 – 15 Sa 1635/12 und LAG Baden-Württemberg vom 22.11.2012, 11 Sa 84/12) anders dagegen eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (LAG BB vom 16.10.2012 Aktenzeichen 7 Sa 1182/12). Die Rechtslage ist insoweit noch nicht durch das Bundesarbeitsgericht geklärt. Eine Entscheidung ist aber bald zu erwarten. Für Arbeitgeber bedeutet der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Zeit aber schon ein unkalkulierbares Risiko.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.7.2013 – 7 ABR 91/11
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln