Nachdem sowohl das VG Frankfurt als auch das Verwaltungsgericht in Halle (wir berichteten) in den Besoldungsstufen nach Lebensalter bei Beamten eine Altersdiskriminierung sehen, das Bundesarbeitsgericht die Urlaubsregelung (gestaffelt nach Lebensalter) in § 29 TVÖD bei Tarifangestellten ebenfalls als Altersdiskriminierung angesehen hat (BAG vom 20.03.2012 – Aktenzeichen 9 AZR 529/10), liegt auf der Hand, dass auch die Staffelung des Urlaubs bei Beamten nach Lebensalter mit dem AGG bzw. der EU-Urlaubsrichtlinie nicht in Einklang zu bringen ist. Da der EuGH bei der Urlaubsabgeltung nach Dienstunfähigkeit zudem erst vor Kurzem noch einmal – gegen die Ansicht vieler Verwaltungsgerichte – deutlich gemacht hat, dass auch Beamte als Arbeitnehmer nach den EU-Richtlinien anzusehen sind, wird es wohl in Kürze verwaltungsgerichtliche Entscheidungen geben, die auch die Staffelung des Urlaubsanspruchs bei Beamten als unzulässige Altersdiskriminierung (von jüngeren Beamten) ansehen. Sowohl bei Beamten als auch bei Richtern ist der Urlaub in Bund und Ländern nämlich nach Lebensalter gestaffelt:
§ 18 der „Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012“ sieht in NRW für Beamte und Richter folgende Urlaubsstaffelung nach Lebensjahren vor:
(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
1. vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
2. vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
§ 5 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) sieht eine vergleichbare Staffelung nach Lebensjahren vor.
Nach der Rechtsprechung führt die Diskriminierung dazu, dass die jüngeren Beamten und Richter den höchstmöglichen Urlaubsanspruch geltend machen können, also 30 Arbeitstage. Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.03.2012 nämlich entschieden, dass die „die Beseitigung der Diskriminierung (…) nur durch eine Anpassung „nach oben“ erfolgen“ kann. Voraussetzung ist allerdings die rechtzeitige Geltendmachung des höheren Urlaubsanspruchs.