Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht die Klauseln, mit denen Mehrarbeit durch das Gehalt abgegolten sein soll für unwirksam erklärt und Normalverdienern für jede geleistete Überstunde trotz dieser Klausel den vereinbarten Stundenlohn zugesprochen. Vielen Arbeitnehmern wird dies möglicherweise nicht helfen, da der Arbeitsvertrag oft eine kurze Verfallfrist bzw. Ausschlussfrist vorsieht (drei Monate oder sechs Monate für die Geltendmachung). Das würde bedeuten, dass alle Mehrarbeit die länger als drei bzw. sechs Monate zurückliegt, im Ergebnis doch „umsonst“ gewesen wäre. Das gilt trotz Ausschlussfrist längst nicht immer. Nach der Rechtsprechung findet die Ausschlussfrist nämlich dann keine Anwendung, wenn die Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto erfasst wird. Die Gerichte sprechen dann von einer „Streitlosstellung“, so dass trotz Ausschlussfrist der Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit nicht mehr verfallen kann. Die Verfallfrist gilt zudem erst ab „Fälligkeit“ der Mehrarbeitsvergütung, was ebenfalls sorgfältig zu prüfen ist. Häufig entsteht nämlich ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (Abgeltung der Überstunden) erst viel später als dem Monat in dem die Mehrarbeit geleistet wurde.
Ob die Verfallfristen überhaupt noch auf Mehrarbeitsvergütung Anwendung finden, ist eine spannende Frage. Das Bundesarbeitsgericht scheint hier zunehmend Bedenken zu haben, zumal einseitig vorgegebenen Verfallfristen in Arbeitsverträgen eine äusserst merkwürdige Besonderheit des Arbeitsrechts sind. Wir denken kanzleiintern darüber nach, eine Promotion zu fördern, die sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Verfassungsmässigkeit von arbeitsvertraglichen Verfallfristen befasst.