Wer Ostersonntag arbeiten muss, ist doppelt gestraft. Während die Lieben bei Sonnenschein im Grünen Ostereier suchen oder Ostereier schießen, müssen viele Arbeitnehmer arbeiten, damit der Verkehr fließt und Gesundheit und Pflege, Sicherheit und Ordnung auch an den Feiertagen gewährleistet sind. Am Ostersonntag wird zwar tüchtig gefeiert, der Ostersonntag ist aber entgegen eines verbreiteten Rechtsirrtums kein gesetzlicher Feiertag. Welcher Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, regeln die Feiertagsgesetze, die in den Ländern geringfügig unterschiedlich sind. In keinem Bundesland ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem glauben viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber, Ostersonntag (und auch Pfingstsonntag) seien gesetzliche Feiertage. Das hat Folgen im Arbeitsrecht, weil viele Tarifverträge Zuschläge für Arbeiten nur an „Feiertagen“ vorsehen:
Selbst wenn ein Unternehmen jahrelang aufgrund eines „Rechtsirrtums“ tarifliche Feiertagszuschläge für Arbeiten am Ostersonntag gezahlt hat, können Arbeitnehmer sich nicht auf eine betriebliche Übung berufen, so das Bundesarbeitsgericht:
Der Arbeitgeber hatte über Jahre hinweg auch für den Ostersonntag tarifliche Feiertagszuschläge gezahlt, und zwar in der Annahme, auch der Ostersonntag sei ein gesetzlicher Feiertag. Da auch die Arbeitnehmer der Auffassung waren, der Ostersonntag sei ein Feiertag, muss der Arbeitgeber nach Erkennen des Irrtums keinen Feiertagszuschlag für den Ostermontag zahlen, so das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber waren einem gemeinsamen Irrtum erlegen und hatten die geleisteten Zahlungen als in Erfüllung tarifvertraglicher Ansprüche erfolgt angesehen.Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 317/09 –, BAGE 133, 337-341) hat dazu ausgeführt, die Arbeitnehmer hätten das Verhalten des Arbeitgebers nicht im Sinne eines Angebots zur Leistung von Zahlungen verstehen können, die über den tarifvertraglich begründeten Anspruch – der nur einen Zuschlag für gesetzliche Feiertage vorsah – hinausgingen.
Auch in einem weiteren Urteil ging der Kläger leer aus, der Feiertagszuschläge für Ostersonntag und Pfingstsonntag haben wollte. Der neue Tarifvertrag sah nämlich nur noch Zuschläge für „Feiertagsarbeit“ vor, während der bis 2002 geltende Tarifvertrag Zuschläge für „gesetzliche Wochenfeiertage sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag“ vorsah. Das Bundesarbeitsgericht gewährte unter dem neuen Tarifvertrag nur noch Zuschläge für gesetzliche Feiertage, also nicht mehr für den ostersonntag und auch nicht mehr für den Pfingstsonntag (BAG, Urteil vom 17.8.2011, 10 AZR 347/10).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt es nicht nur Ostersonntag und Ostermontag, sondern auch einen Osterdienstag:
„Die Berufungsfrist lief am Osterdienstag, dem 22. April 2014 ab“ (so der BGH, Beschluss vom 04. November 2014 – VIII ZB 38/14 –, Rn. 12, juris)
woran man sieht, dass auch für Richter Ostern etwas länger dauern könnte. Auch der Osterdienstag ist allerdings leider kein Feiertag 😉
Frohe und arbeitsfreie Ostern wünscht Ihnen das Team von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte in Köln und Brühl
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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