Sozialauswahl 2009
Nein, keine Bange, es gibt keine gesetzliche Neuregelung der Sozialauswahl, auch nicht seit dem Regierungswechsel. Nach wie vor sind bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG bei der zwingend vorgeschriebenen Sozialauswahl die vier Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (Behinderung ab einem GdB von 50 % oder Gleichstellte). Welches Kriterium das bedeutsamste ist und …
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Veröffentlicht am: 1. Dezember, 2009 von RA Michael W. Felser
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