Lieber nicht. Die Bürokraft / Sekretärin des Betriebsrats gehört zwar zu den erforderlichen Unterstützungsmitteln, die dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG zustehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bürokraft Rechte hätte, die nur ein Betriebsratsmitglied (oder andere im Betriebsverfassungsgesetz genannte Personen) besitzt. Dazu gehört nicht die Teilnahme an der Betriebsratssitzung. Zwar liegt dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Betriebsverfassungsgesetz vor. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich aber zur 1:1 vergleichbaren Problemlage bei der Personalvertretung (Personalrat) eindeutig geäussert: Die Sekretärin des Personalrats und damit auch des Betriebsrats darf jedenfalls an der Beratung und Beschlußfassung wegen des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht teilnehmen, andernfalls ist der entsprechende Beschluß des Betriebsrats oder Personalrats unwirksam.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die Teilnahme an der Sitzung ausserhalb der Beratung und Beschlußfassung einen groben Verstoß gegen die Pflichten aus dem Gesetz (Grundsatz der Nichtöffentlichkeit) darstellt:
„Das Beschwerdegericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Begründung der Beschlüsse vom 14. Juli 1977 – BVerwG 7 P 24.76 – <BVerwGE 54, 195> und vom 27. November 1981 – a.a.O. -. Mit diesen Beschlüssen steht in Einklang, daß es das Beschwerdegericht als einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen bezeichnet, wenn eine dem Personalrat nicht angehörende Person zur Protokollführung oder als Schreibkraft zur Anfertigung der Niederschrift an den Sitzungen des Personalrats teilnimmt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers soll dieser Grundsatz – soweit nicht das einschlägige Personalvertretungsgesetz eine Einschränkung enthält (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW) – ohne Ausnahme gelten und nicht nur für die eigentliche Beratung und Beschlußfassung des Personalrats.Die in dem Beschluß vom 27. November 1981 enthaltene Formulierung, daß „jedenfalls“ bei der eigentlichen Beratung und Beschlußfassung eine Schreibkraft nicht anwesend sein dürfe, enthält keine Einschränkung dieses Grundsatzes, sondern – wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt – lediglich eine Begründung dafür, daß in jener Sache der Personalrat durch die Zuziehung einer dem Personalrat nicht angehörenden Protokollführerin, auch wenn er seinerzeit die Entscheidung BVerwGE 54, 195 noch nicht gekannt haben sollte, gleichwohl seine gesetzlichen Pflichten in g r o b e r Weise verletzt hatte.“
Quelle: Bundesverwaltungsgericht vom 02.01.1992 – Aktenzeichen: 6 PB 13/91, in jüngerer Zeit bestätigt durch OVG NRW vom 20.05.2010 Aktenzeichen: 16 A 296/09.PVL (zur Einigungsstelle)
Man wird zum angeblich „groben Verstoß“ anderer Auffassung sein dürfen, da die meisten Gremien die Rechtslage schlicht verkennen, also ohne jegliche Absicht, rechtswidrig zu handeln, aus Arbeitsvereinnfachung die Sekretärin hinzuziehen. Allerdings führt die Anwesenheit der Bürokraft / Sekretärin bei Beratung und Beschlußfassung in einer Betriebsratssitzung oder Personalratssitzung zwingend zur Unwirksamkeit der Beschlüsse von Personalrat und Betriebsrat.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln und Brühl
Rechtsanwalt Felser war selbst fünf Jahre Betriebsratsvorsitzender und schult seit 1983 Betriebsratsmitglieder als Referent. Er berät und vertritt seit 20 Jahren zahlreiche Arbeitnehmervertretungen in vielen Unternehmen. Für die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ hat er als autor zahlreiche Beiträge verfasst, als Buchautor des Bund-Verlages an zahlreichen arbeitsrechtliche Publikationen mitgewirkt. In der AIB-Plus hat er viele Anfragen von Betriebsräten beantwortet.