Ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag ist unter Umständen jedenfalls dann möglich, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht zahlt, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2011: „Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten kann, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt“.
Ob das in jedem Fall gilt, ließ das Bundesarbeitsgericht allerdings offen. In jedem Fall muß der Rücktritt gut überlegt und vorbereitet sein. So verlangt das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich, daß der Arbeitgeber zuvor gemahnt wurde. Ohne anwaltliche Beratung sollten Arbeitnehmer daher keinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag erklären, auch wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt. In diesem Fall ist vorab sorgfältig zu prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, am Aufhebungsvertrag festzuhalten und die Abfindung durchzusetzen, also einzuklagen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt