Ein lehrreiches Beispiel für die Willkür, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts bei der Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung herrscht, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts in Chemnitz zur Einordnung der Tätigkeit von Regalauffüllern, eine Tätigkeit, die häufig auch von Schülern und Studenten übernommen wird. Aufgabe des Klägers war, sich nach der Anlieferung der Ware in verschiedene Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Er arbeitete für mehrere Unternehmen, die vergleichbare Serviceleistungen für Supermärkte und Handelsketten anboten und setzte auch eigene Aushilfen ein.

Das Sächsische Landessozialgericht kam gleichwohl zu einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung:

„Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheiden. Aufgabe des Klägers war es, sich nach der Anlieferung neuer Ware in die Supermärkte zu begeben, die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Supermärkten üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird. Der Kläger hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihm war in der Regel vorgegeben, wo und wie er die Ware einzusortieren und zu behandeln hatte. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte er damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung wesentliche Bedeutung zu, weil bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis spricht (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 – 13 RK 41/81 – JURIS-Dokument, RdNr. 20).“

Das Ergebnis klingt also etwas gewollt, wenn es unangesprochen die soziale Schutzbedürftigkeit bei einfachen Jobs in den Vordergrund stellt. Dageben wäre nicht einmal etwas zu sagen wäre, wenn es entsprechende rechtliche Vorgaben im SGB IV gäbe (das Gesetz unterscheidet aber weder nach sozialer Schutzbedürftigkeit noch nach einfachen oder höherwertigen Jobs) und wenn es tatsächlich so wäre, dass die meisten Regalauffüller von dem Job den Lebensunterhalt bestreiten müßten (was angesichts der zahlreichen SChüler und Studenten in diesem Job mehr als zweifelhaft ist).

Das Landessozialgericht zeigte sich unbeeindruckt davon, dass der Kläger bei weiteren Auftraggebern als Regalauffüllern tätig war:

„Auch die vom Kläger mehrfach in den Vordergrund gehobene Tatsache, dass er gleichzeitig für mehrere Auftraggeber – neben seinem Auftrag für die Beigeladene – als Regalauffüller – neben der Betreuung der Produkte der Firmen St… und M… – tätig war (so zum Beispiel für andere Auftraggeber wie PR-Merchandising GmbH & Co. KG, H… F. K… Generalvertretungen GmbH und Pro Service Ihr Dienstleister GmbH, für die er Produkte der Firmen H…, R… und B… Eierteigwaren in Regale in anderen Supermärkten auffüllte) und damit keinem Konkurrenzverbot unterlag, spricht nicht gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und ist deshalb kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, weil es üblich ist, dass Beschäftigte im gleichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber mehrere Teilzeitbeschäftigungen ausüben. Dieser Umstand ist vielmehr ein den zeitgeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wesensimmanenter Aspekt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger der Beigeladenen nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern im Rahmen der Tätigkeit für die Beigeladene lediglich in einem wöchentlichen Servicerhythmus für verschiedene Supermärkte tätig geworden ist. Von der Möglichkeit der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse geht das Gesetz selbst aus, anderenfalls wären die Regelungen der §§ 8 Abs. 2, 22 Abs. 2 SGB IV, wonach mehrere geringfügige Beschäftigungen bei der Beurteilung bestimmter rechtlicher Maßstäbe (Entgeltgeringfügigkeit, Betragsbemessungsgrenze), entbehrlich. Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, regelmäßig damit rechnen muss, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben noch weitere Beschäftigungen aufnehmen (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 12 RK 43/87 – JURIS-Dokument, RdNr. 22).“

Hier irrt das Gericht aber. Ein Verbot, für die Konkurrenz zu arbeiten, ergibt sich automatisch aus dem Arbeitsverhältnis, ohne das dies ausdrücklich im Vertrag stehen muß. Auch bei geringfügig Beschäftigten ist dies nicht anders. Es ist auch nicht typisch, dass Mitarbeiter mehrere geringfügige Beschäftigungen haben, die weit überwiegende Zahl hat nur eine geringfügige Tätigkeit aus. Die Begründung lässt daher nicht nur eine gewisse Realitätsferne erkennen: die Grundannahmen sind schlicht falsch. Leider macht das Gericht sich nicht einmal die Mühe, seine Behauptungen zu belegen.

Selbst der Einsatz eigener Aushilfen durch den Kläger beeindruckte das Gericht nicht. In den Mittelpunkt stellte das Gericht die übliche Argumentation, dass kein Kapitaleinsatz und kein Unternehmerrisiko zu erkennen war. Bei modernen Dienstleistungsberufen allerdings ebenfalls ein untaugliches, allenfalls im letzten Jahrhundert typisches – Abgrenzungskriterium, obgleich beliebt bei den Sozialgerichten.

Es bleibt erneut der Eindruck, dass die Abgrenzung im Ergebnis willkürlich ist (hier ist dem Kollegen Reuter aus Berlin zuzustimmen) und die an sich gegebene Freiheit der Beteiligten, Arbeitsaufgaben in verschiedenen Rechtsformen zu verrichten, erhebliche Risiken birgt.

Sächsisches Landessozialgericht vom 17.05.2011 Aktenzeichen L 5 R 368/09

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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