so das Finanzgericht Köln in seiner Pressemitteilung vom 15.02.2007 Aktenzeichen 10 K 2841/05 (zur Pressemitteilung). Das gilt auch dann, wenn sie asudrücklich als “freie Mitarbeiterin” beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Für das Finanzgericht überwogen die Kriterien, die gegen eine Selbständigkeit sprachen, nämlich dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeitnehmertypisch – weisungsgebunden war und kein nennenswertes Unternehmensrisiko trug.
Die Entscheidung führt allerdings nicht quasi automatisch dazu, dass auch arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht oder eine Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit. Vielmehr gehen Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit von eigenständigen Begrifflichkeiten aus. In der Praxis kommt es aber – und dürfte es wohl wegen der Ergebnisse auch nicht – nicht zu unterschiedlichen Entscheidungen.
Quelle: Volltext FG Köln vom 19.01.2007 – 10 K 2841/05
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Callcenter, Finanzgericht, freie Mitarbeit, Scheinselbständigkeit