Häuslebauer kennen es bestimmt: da will man mal schnell einen Erdaushub im Garten in Auftrag geben, oder ein paar Steinplatten auf der Terrasse verlegen lassen – hat aber selbst entweder zwei linke Hände oder zu wenig Zeit dafür. Da schaut man in den entsprechenden Handwerkerbörsen nach, kontaktiert einen Handwerker mit guter Bewertung und vereinbart einen vor-Ort Termin. Nach kurzer Besichtigung steht der Entschluss fest – dieser Handwerker soll es machen. Die letzte Frage betrifft die Zahlungsmodalität. Da gilt die Axiome: Rechnung ist teuer – ohne Rechnung günstig.
Der Bundesgerichtshof ist da einer anderen Meinung und belehrt sowohl die Häuslebauer als auch die Handwerker mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Schwarzarbeit eines Besseren. Nach Willen der Richter soll Schwarzarbeit möglichst vermieden werden.
Was bei den so genannten „Ohne-Rechnung-Abreden“ gilt, ändert sich fast im Jahrestakt:
2008 (BGH, Urt. v. 24.04.2008, Az. VII ZR 42/072007): entschied der BGH, dass bei Schwarzarbeit der Handwerker keinen Anspruch auf Entlohnung bei mangelhafter Arbeit hat. Das heißt er muss seine Arbeit mangelfrei erbringen. Ist seine Arbeit hingegen mangelhaft, haftet er dem Besteller gegenüber. Der BGH meinte, wer als Handwerker Schwarzarbeit leistet, verhält sich treuwidrig, wenn er zur Abwehr der Mängelansprüche des Bestellers auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft.
2013 (BGH, Urt. v. 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13): der BGH sagt jetzt, nach Inkrafttreten des Schwarzarbeitsgesetzes: sowohl der Besteller als auch der Unternehmer können sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Folge: der Unternehmer muss nicht mangelfrei leisten – der Besteller nicht zahlen. Ergo: Wer einen Handwerker schwarz arbeiten lässt, hat Pech, wenn er etwas falsch macht. Aber auch der Handwerker muss aufpassen, dass er sei Geld bekommt. Der Handwerker muss aber auch aufpassen, dass er kein sonstiges Eigentum des Bestellers verletzt. Bei so genannten Mangelfolgeschäden haftet der Handwerker nämlich voll.
2015 (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14): vor einer Woche nun weitere Rechtsprechung zum Thema. Nun hat der Besteller auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel Gezahlten.
Der Kläger, der einen Handwerker „schwarz“ beauftrage, sein Dach aufzubessern argumentierte, dass die Arbeiten mangelhaft seien. Für diese Arbeiten wäre eine geringere Gegenleistung geschuldet. Die Überzahlung will er aus ungerechtfertigter Bereicherung erstattet bekommen.
Der BGH sagt nun: auch hier gilt die vorrangige Wertung des Schwarzarbeitsgesetzes: Wer als Besteller Nichtigkeit des Vertrages kennt und billigend in Kauf nimmt, hat auch keine Rückforderungsansprüche.
Fazit: Lieber 19% mehr zahlen, als später auf dem Schaden sitzen bleiben. Und: mit einer gültigen Rechnung lassen sich die Handwerkerleistungen ja auch noch steuerlich absetzen.
Boris Schenker
Assessor
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln (Barbarossaplatz/Salierring) und Brühl (Franziskanerhof)