Zur Zeit häufen sich in meiner Kanzlei die Anfragen von Agenturen, die Messehostessen anbieten und Promotionsagenturen, die Promotoren für Werbeaktionen beschäftigen, im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlichen Status. Die DRV sieht in Messehostessen bzw. -hosts abhängig Beschäftigte und verlangt von der Hostessenagentur eine Anmeldung und Sozialversicherungsbeiträge, im schlimmsten Fall für knapp 5 Jahre rückwirkend.
So schreibt die DRV bzw. der GKV in ihrem bzw. seinem überarbeiteten, aktuelle Rundschreiben vom 13.4.2010 zu Messehostessen:
Messehostessen/Messehosts
Im normalen Agenturbetrieb, in dem für Kunden Veranstaltungen organisiert und nicht die Arbeitnehmer überlassen werden, sind Hostessen/Hosts in der Regel als Arbeitnehmer zu betrachten. Hierfür spricht die weitgehende Weisungsbefugnis der Agentur beziehungsweise hres Kunden betreffend der Ausführung der Tätigkeit, insbesondere in zeitlicher und fachlicher Hinsicht (vergleiche auch Urteil des Hessischen LSG vom 20.10.2005 – L 8/14 KR 334/04 -). Hinzu kommt, dass die Hostessen/Hosts häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten und regelmäßig selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Dabei ist der Status dieser Gruppe keinesfalls eindeutig, sondern hängt vom Einzelfall, insbesondere den Vereinbarungen (Vertrag!) zwischen Agentur und Hostess/Host ab.
Die Prüfungsaktivitäten ausserhalb des normalen Betriebsprüfungszeitraums durch die DRV Berlin (Deutsche Rentenversicherung) scheinen sich 2010/2011 wieder in diesem Bereich verstärkt zu haben. Aus Süddeutschland haben wir eine Anfrage, bei der der Zoll die Statusprüfung ausgelöst hat. Vermieden werden können teure Statusstreitigkeiten nur durch eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt. Der BGH verpflichtet Steuerberater sogar ausdrücklich, entsprechend spezialisierte Anwälte einzuschalten, sonst droht dem Steuerberater sogar die Haftung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt