Ja, sagt jetzt auch das Landesarbeitsgericht in München (LAG München vom 16.06.2010 Aktenzeichen 5 Sa 1079/09) und gab damit einem Dienstordnungsangestellten Recht, der seinen Urlaub vor seinem Ausscheiden wegen Krankheit nicht mehr nehmen konnte und deshalb Abgeltung des Urlaub s nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangte. Dieser Anspruch ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes. Danach stehe auch Dienstordnungsangestellten, die arbeitsrechtlich wie Beamte behandelt werden und demnach eigentlich nicht dem BUrlG unterfallen, sondern den beamtenrechtlichen Urlaubsvorschriften, ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Allerdings legte das LAG München der Urlaubsabgeltung nicht den ganzen Resturlaub, sondern nur den Mindesturlaub nach der EU-Richtlinie bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zugrunde (4 Wochen pro Jahr).

Beim ebenfalls noch nicht genommenen Mindesturlaub aus dem Jahre 2005 hat das LAG dem Arbeitgeber allerdings Vertrauensschutz zugebilligt (unter Berufung auf BAG im Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, NZA 2009, S. 538, anders jetzt BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09, NZA 2010, S. 811).

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 9 AZR 650/10 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Das Bundesarbeitsgericht wird mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wohl dem EuGH vorlegen müssen, wenn nicht bis dahin die Vorlage des ArbG Wuppertal zur gleichen Thematik vom EuGH selbst entschieden ist (wir berichteten).

Achtung: Betroffene Dienstordnungsangestellte müssen jedenfalls Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2007 (also wenn das Ausscheiden im Jahre 2007 erfolgte) bis zum 31.12.2010 beim zuständigen Arbeitsgericht mit einer Klage anhängig gemacht haben, sonst verjährt der Anspruch. Dabei kann und muss Resturlaub aus den Vorjahren geltend gemacht werden, also auch aus den Jahren vor 2007, da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst fällig wird mit dem Ausscheiden. Da allerdings umstritten ist, wann der Urlaubsabgeltungsanspruch bzw. der Resturlaub verjährt (das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 18.08.2010 Aktenzeichen 12 Sa 650/10 nimmt eine Verjährung des Urlaubsanspruchs schon nach drei Jahren an, auch wenn er z.B. wegen Krankheit gar nicht genommen werden kann, anders und richtig aber BAG 11.04.2006 – 9 AZR 523/05 – Juris Rn. 37, BAG vom 05.12.1995 – 9 AZR 666/94 – Juris Rn. 41), sollte vorsorglich auch jeder DA-Angestellte Klage erheben, der 2008, 2009 oder 2010 mit Resturlaubsansprüchen aus 2007 ausgeschieden ist. Diesen droht nämlich nach der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf die Verjährung.

Personalvertretungen in den Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern sollten die DO-Angestellten darauf aufmerksam machen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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