Man liest es fast überall: Angeblich habe der EuGH im Fall Neidel (der tapfere Feuerwehrbeamte der Stadt Frankfurt, der das EuGH Urteil für Beamte erstritten hat) entschieden, daß Beamte Urlaubsabgeltung für Resturlaub nach Dienstunfähigkeit verlangen können, aber nur für den Mindesturlaub von 4 Wochen. Wer das Urteil liest, ist klüger: Der EuGH hat nicht entschieden, daß Beamten nur der Mindesturlaub zusteht, schon gar nicht im Falle von Herrn Neidel. Dieser wird vielmehr seinen vollen Urlaub als Beamter als Urlaubsabgeltung erhalten, ebenso wie unsere Mandanten, für die wir vor den Verwaltungsgerichten geklagt haben. Der EuGH hat im Fall Neidel nämlich nur gesagt, daß das nationale Recht Regelungen vorsehen kann, nach denen nur der Mindesturlaub abgegolten wird. Eine solche Regelung sieht das deutsche Beamtenrecht aber weder im Bund noch in den Ländern vor. Fazit: deutsche Beamte bekommen zur Zeit, wenn der Anspruch nicht verjährt ist, Urlaubsabgeltung für den vollen Resturlaub und nicht nur für den Mindesturlaub. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der UrlVO, an der sicher in Bund und Ländern schon eifrig gebastelt wird.
Alle EuGH Urteile zur Urlaubsabgeltung auch im Rechtslexikon unter „EuGH-Urteil“