Vorsicht Personalgespräch / Mitarbeitergespräch

Das Personalgespräch / Mitarbeitergespräch hat seine Tücken. Gerne nutzen Unternehmen das Personalgespräch um Druck auszuüben, z.B. während einer Krankschreibung. Immer wieder auch schließen Arbeitnehmer in einem überraschend anberaumten Personalgespräch („Wir müssen reden …“) einen Aufhebungsvertrag oder verzichten auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Beim Anwalt können sie sich nicht mehr erklären, wie das passieren konnte. Häufig werden auf Seiten des Arbeitgebers Zeugen hinzugezogen, während der Arbeitnehmer alleine teilnehmen soll. Daher ein paar Tipps zum Personalgespräch:

Nach der Rechtsprechung muß ein Arbeitnehmer nicht, während er krankgeschrieben ist, einer Aufforderung zum Personalgespräch / Mitarbeitergespräch Folge leisten. Auch gesunde Mitarbeiter müssen sich dazu nicht in einer Anwaltskanzlei, die den Arbeitgeber vertritt, einfinden. Zu einem Personalgespräch, das Inhalte hat, die nicht zum arbeitgeberseitigen Direktionsrecht im Sinne des § 106 GewO gehören, wie Aufhebungsverhandlungen oder Gehaltsverzicht, kann ein Arbeitnehmer nicht gezwungen werden. Bleibt er fern, kann eine Abmahnung und erst recht eine Kündigung nicht wirksam erfolgen.

Einen Anwalt kann ein Arbeitnehmer allerdings zu zulässigen Personalgesprächen nicht mitnehmen.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber selbst einen Verbandsvertreter oder einen Anwalt zu dem Gespräch hinzuzieht. Ein Arbeitnehmer kann dann auch das Personalgespräch / Mitarbeitergespräch abbrechen, wenn es auf Themen kommt, die nicht zum in § 106 GewO genannten Themenkreis gehören. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer Bedenkzeit verlangen.

Ein Betriebsratsmitglied kann nicht immer, sondern nur in den in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten Fällen gegen den Willen des Arbeitgebers zum Personalgespräch hinzugezogen werden.

Trotzdem ist es ratsam, Zeugen zum Gespräch mitzunehmen, vor allem dann, wenn man im Personalgespräch / Mitarbeitergespräch alleine mehreren Gesprächspartnern gegenübersitzen soll.

Im Zweifel sollte man sich nach der Aufforderung, zum Personalgespräch zu erscheinen, vor Zeugen die geplanten Inhalte des Personalgesprächs nennen lassen und mit seinem (auf das Arbeitsrecht spezialisierten) Anwalt besprechen. Dann kann nichts schiefgehen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht im Rheinland (Köln/Bonn/Rhein-Erft)

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