Beim Streit um eine Einigungsstelle geht es zuerst um die Frage, wer wird Vorsitzende / Vorsitzender und schließlich auch noch um die Frage, wieviele Beisitzer gibt es. Angesichts des großen Spielraums, die die Arbeitsgerichte den Einigungsstellenvorsitzenden z.B. bei der Höhe des Sozialplanvolumens lassen, ist die Frage, wer Vorsitzender der betrieblichen Einigungsstelle wird, sicher nicht ganz unwichtig. Auch bei Arbeitsrichtern gibt es natürlich Richter, die häufig Personalleiter schulen und solche, die eher Betriebsräte in Betriebsräteseminaren schlauer machen. Letztere haben vielleicht auch mehr Verständnis für die Nöte des Betriebsrats bei der Durchsetzung seiner Rechte. Die meisten Einigungsstellen werden vom Betriebsrat bestellt, der diese meist erkämpfen muß. Da liegt es nahe, dass derjenige, der den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle stellt, und nicht gerade einen Verbandsfunktionär als Vorsitzenden benennt, sondern einen unabhängigen Arbeitsrichter vorschlägt, diesen auch bekommt. Andererseits ist jede Seite reflexartig misstrauisch bei Vorschlägen der anderen Seite zum Einigungsstellenvorsitz. Das andauernde Misstrauen kann eine Einigung in der Einigungsstelle erschweren. Die Arbeitsgerichte sind sich uneins, ob das Windhundprinzip gilt (wer als erster den Antrag stellt, bestimmt damit den Vorsitz) oder der lachende Dritte nach Wahl des Gerichts den Vorsitz bekommt. Während das LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2010 – Aktenzeichen 6 TaBV 901/10) den neutralen Dritten favorisiert und die Arbeitsgerichte für frei bei der Wahl hält, meint eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (vom 22.01.2010 – 10 TaBV 2829/09), dass grundsätzlich der Vorschlag des Antragstellers zu beachten ist, sofern keine Bedenken vom Gewicht einer Befangenheit von der anderen Seite geltend gemacht werden können. Da niemand im vorhinein weiß, zu welcher Kammer er mit einem Antrag kommt, bleibt die Sache jedenfalls immer spannend.
Das Ergebnis sollten beide Seiten jedenfalls sportlich nehmen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte