Da sich die durch die Arbeitsgerichte bei Diskriminierungen von Bewerbern zugesprochenen Schadensersatzsummen und Entschädigungen deutlich nach oben bewegen, fragen sich viele Mitarbeiter in den Personalabteilungen zu Recht, ob auch sie für Fehler haften. Natürlich haften die verantwortlichen Mitarbeiter in der Personalabteilung ihrem Arbeitgeber dafür, wenn Bewerber nach einer erfolglosen Bewerbung eine Entschädigung und / oder Schadensersatz nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG durchsetzen können. Sie haften allerdings nur nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung; außerdem kommen aber eine Abmahnung und in leichtfertigen Fällen sicher auch eine Kündigung in Betracht. Zu den pflichtgemäßen Aufgaben der Personalverantwortlichen gehört es, ein gesetzlich einwandfreies und damit diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Da die Entscheidung nicht selten von anderer Stelle und auch nicht selten gegen ausdrücklichen Rat getroffen werden, sind Mitarbeiter der Personalabteilung gut beraten, die ohnehin erforderliche Dokumentation auch unter dem Gesichtspunkt der Eigenabsicherung zu führen und Nachweise über entsprechende Hinweise und Warnungen nicht zu vergessen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte