In der nächsten Zeit werden wir an dieser Stelle in einer monatlichen Serie die größten Rechtsirrtümer im Erbrecht vorstellen. Den Anfang machten im Juni die 19 größten Rechtsirrtümer zum Testament, die hier noch einmal nachgelesen werden können. Heute widmen wir uns in der Serie den 9 größten Rechtsirrtümern zum Pflichtteil.
Inhaltsverzeichnis
1. Alle meine Verwandten haben ein Recht auf einen Pflichtteil an meinem Nachlass.
Das ist falsch. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder, in besonderen Fällen auch Eltern. Ferner haben Ehegatten ein Pflichtteilsrecht. Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht.
2. Den Pflichtteilsberechtigten gehört die Hälfte an den Nachlassgegenständen.
Dies stimmt nicht. Denn der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Die Erben müssen also Geld bezahlen. Miteigentum am Nachlass und an einzelnen Nachlassgegenständen besteht nicht. Die Höhe des Geldanspruchs beträgt die Hälfte der Erbquote nach gesetzlicher Erbfolge. Es muss also ermittelt werden, welche gesetzliche Erbquote der Pflichtteilsberechtigte ohne Testament oder Erbvertrag gehabt hätte. Danach steht ihm die Hälfte dieser Erbquote als Geldanspruch zu.
3. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Verkauf von bestimmten Nachlassgegenständen verlangen.
Nein. Denn der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Geldanspruch. Wie die Erben diesen erfüllen, bleibt ihnen überlassen. In der Praxis muss aber oft ein Teil des Nachlasses „versilbert“ werden, um den Anspruch begleichen zu können.
4. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich vom Erblasser zu Lebzeiten empfangene Leistungen (z.B. Schenkungen o.ä.) nicht anrechnen lassen.
Dies ist falsch. Schenkungen und Leistungen, die ihm mit der Bestimmung, sie seien auf den Pflichtteil anzurechnen, zugewandt wurden, muss er sich entgegen halten lassen. Fragen Sie einen Rechtsanwalt, sollte diese Problematik auftreten.
5. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein Gutachten, das den Nachlasswert bestimmt.
Das stimmt so nicht. Die Erben haben ein Verzeichnis vorzulegen, das den Nachlassbestand zum Todestag des Erblassers auflistet. Zählen zum Nachlass Gegenstände, deren Wert nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, gewährt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten allerdings einen Wertermittlungsanspruch. Das betrifft beispielsweise Immobilien und Schmuck. Der Erbe muss dann auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Sachverständigengutachten über den Wert einholen.
6. Der Pflichtteilsanspruch verjährt als erbrechtlicher Anspruch in 30 Jahren.
Das ist nicht korrekt. Denn der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis erlangt hat von dem Erbfall und dem ihn enterbenden Testament/Erbvertrag. Mit etwas Glück kann daher der Erbe dem Anspruch auf den Pflichtteil entgehen, wenn dieser verjährt ist.
7. Enterbe ich meine Kinder oder meinen Ehegatten, sind sie auch den Pflichtteil los.
Das ist falsch. Vielmehr gilt, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der „enterbt“ wird, der Pflichtteil zusteht. Dieser kann nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen völlig entzogen werden (siehe nächster Rechtsirrtum).
8. Meine Kinder sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, wenn sie gegen mich Straftaten begangen haben.
Das ist so allgemein nicht richtig. Vielmehr gilt, dass man den Pflichtteil nur unter bestimmten Voraussetzungen entziehen kann. Dazu können die Begehung von besonders schweren Straftaten zählen oder ein unsittlicher Lebenswandel, zum Beispiel Trunk/Spiel/Drogensucht (sog. Pflichtteilsunwürdigkeit). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muss in einem Testament explizit der Pflichtteil entzogen werden, und zwar unter Nennung des Grundes und des Sachverhaltes, aus dem sich die Pflichtteilsunwürdigkeit ergibt.
Lassen Sie sich daher beraten, wenn Sie auch den Pflichtteil entziehen wollen oder Ihnen der Pflichtteil entzogen wurde.
9. Wer die Erbschaft ausschlägt, hat einen Pflichtteilsanspruch.
Das ist so nicht richtig. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen bleibt bei einer Ausschlagung der Erbschaft der Pflichtteil erhalten. So kann der Ehegatte, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Zusätzlich kann er noch den Zugewinnausgleich beanspruchen. Ebenso kann ein Erbe, der „beschränkt oder beschwert“ ist, beispielsweise nur als Vorerbe eingesetzt ist, das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern. Das Gleiche gilt für einen Erben, der nur als Nacherbe eingesetzt ist, mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung belastet ist. In allen anderen Fällen führt die Ausschlagung zum Verlust des Pflichtteils und der Ausschlagende geht völlig leer aus.
Wenn Sie erkannt haben, dass auch Sie einen oder mehrere der 9 Rechtsirrtümer zum Pflichtteil geglaubt haben, erkennen Sie, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig und qualifiziert beraten zu lassen. Der teuerste Rat ist der schlechte Rat. Gleich dahinter kommt der fehlende Rat. Das Motto unserer Kanzlei findet sich über dem alten Rathaus in Brühl:
„Halte Rat vor der Tat“
Diesem klugen Satz ist aus anwaltlicher Sicht nichts hinzuzufügen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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