Wie gestern hier berichtet, beabsichtigt die Bundesregierung neben dem Unterhalt auch das Güterrecht, also die Vermögensauseinandersetzung im Falle von Trennung und Scheidung zu ändern. Da künftig auch der Abbau von Schulden im Zugewinnausgleichsverfahren Berücksichtigung finden sollen,
kann es sich durchaus „lohnen“ für denjenigen, der die Ehe mit Schulden, etwa aus einer Unternehmensgründung, beginnt, über einen Ehevertrag nachzudenken. Andernfalls kann auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung die Schulden noch nicht ausgeglichen aber teilweise getilgt sind, ein Anspruch des Ehegatten auf Zugewinnausgleich bestehen. Dies kann gegebenenfalls das Unternehmen gefährden.
Es ist daher ratsam in diesen Fällen und auch immer dann, wenn eine Unternehmensgründung erfolgt, die güterrechtlichen Folgen anwaltlich überprüfen zu lassen und auch entsprechende Verträge zu erörtern.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht