Das Feinstauburteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dieses einen grundsätzlichen Anspruch Betroffener auf Schutz vor Feinstaubimmissionen anerkannt, macht Schlagzeilen. Der Antragsteller, ein Herr Janecek aus München, hatte bereits bis vor das Bundesverwaltungsgericht um einen Aktionsplan gekämpft. Das von ihm erhoffte Machtwort sprach das BVerwG zwar nicht, aber es legte den Fall (BVerwG vom 29.03.2007 Aktenzeichen 7 C 9.06) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor:

„Gemeinschaftsrecht gewährt dem Drittbetroffenen einen Anspruch auf Schutz vor grenzwertüberschreitenden Feinstaubemissionen und auf effektive Durchsetzung dieses Rechts. In welcher Weise der Drittbetroffene sein Recht wahrnehmen kann, überlässt das Gemeinschaftsrecht der verfahrensautonomen Regelung des Mitgliedstaats. Allerdings werfen die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Auslegungszweifel auf. Dies verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, gemäß Art. 234 des EG-Vertrags eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.“

so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 29.03.2007.

Ein Urteil des EuGH ist aber noch nicht absehbar. Wir werden Sie unterrichtet halten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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