so das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 25.06.2007 Aktenzeichen 11 Ca 8952/06). Die befristet beschäftigte 48 Jahre alte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle beworben. Dieser Antrag nach § 9 TzBfG löst eine Begründungspflicht des Arbeitgebers aus. Die Lufthansa begründete die Ablehnung mit dem höheren Risiko von Entgeltfortzahlungskosten infolge von Krankheit. Diese Begründung verstösst allerdings nach der Ansicht des Arbeitsgerichts gegen das auf EU-Richtlinien beruhende und seit August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Frankfurt hielt eine Entschädigung von drei Monatsgehältern für angemessen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.