jedenfalls verglichen sich die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Aktenzeichen 17 BV 2/07) laut Taz auf den Antrag des Betriebsrats der Süderelbe Logistik GmbH, der als Interessenvertretung die Lohndiskriminierung wegen § 17 Abs. 2 AGG selbst gerichtlich geltend machen konnte. Die Mitarbeiterinnen verdienten in der Spedition zwischen 269,35 Euro und 335,35 Euro im Monat weniger als ihre männlichen Kollegen. Die darin liegenden Ungleichbehandlung machte das ArbG Hamburg nicht mit. Dieses bundesweit wohl erste Verfahren nach § 17 Abs. 2 AGG endete mit einem Teilvergleich zum Entgelt einiger Mitarbeiterinnen; bei einem anderen Teil der Mitarbeiterinnen konnte trotz dringenden Anratens des Arbeitsrichters noch keine Einigung erzielt werden. Zur Vorbereitung des Kammertermins wurde dem Arbeitgeber aufgegeben, die Gründe für die unterschiedliche Bezahlung darzulegen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte