erhielt ein Schwerbehinderter, der sich als “Leiter Customer Service” bei einem Handelsunternehmen im Ruhrgebiet beworben hatte, wie die WAZ berichtet. Die Tätigkeit war mit einem Jahresgehalt von 80.000 Euro deutlich höher dotiert als die Tätigkeit, die der Kläger ungekündigt innehatte. Bis dato war er bei einer Kölner Soziallotterie beschäftigt. Die Absage wurde mit “fehlender Handelserfahrung” begründet. Das Arbeitsgericht Oberhausen konnte keine Diskriminierung nach dam Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erkennen. Das LAG Düsseldorf sah dies offensichtlich differenzierter. Der schwerbehinderte Kläger erreichte nämlich vergleichsweise eine Entschädigung von 5000 Euro. Steuerfrei versteht sich.
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- 16. Mai 2007
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Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Verfasst von: RA Michael W. Felser
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