Das Amtsgericht Dresden (104 C 2202/07) hatte sich mit der sog. Grundgebührenfalle im Internet zu beschäftigen. Der Provider Avanio ist verurteilt worden, der dortigen Klägerin die abkassierten Monatsbeträge zu erstatten. Was war passiert ?
Der Provider bot verschiedene Tarife für die Einwahl in das Internet durch Modem an. Abgerechnet werden sollten die Minuten. Der Minutenpreis betrug Mitte 2005 0,43 Cent. Die Geschäftsbedingungen sahen vor, dass die Nutzer mit der ersten Einwahl Clubmitglieder wurden. Die Mitgliedschaft endete nicht automatisch, sondern nur durch Kündigung. Allerdings war die Mitgliedschaft kostenlos.
Der Internettarif wurde an den Smartsurfer gemeldet. Dieses Programm stellt den Internetzugang mit jeweils preisgünstigten Provider her. So sollen Hunderttausende bei Avanio gelandet sein. Deren Geschäftsbedingungen sahen zudem vor, dass die Clubmitgliedschaft durch die erste Einwahl erfolgen sollte. So wurden die vielen Surfer also Clubmitglied. Ab August 2005 war die Clubmitgliedschaft jedoch nicht mehr umsonst, sondern kostete € 5,22 monatlich. Auch wer nie wieder den Tarif gewählt, war ungewollt Mitglied geworden und in die Kostenfalle getappt. Monatlich zog Avanio die Grundgebühr nun mit der Telefonrechnung ein. Ein Hinweis auf die Kostenpflicht war jedoch gegenüber den Internetnutzern nicht erklärt worden.
Auch die Klägerin im hier entschiedenen Fall war betroffen. Das AG Dresden gab ihr Recht und verurteilte den Anbieter zur Erstattung der eingezogenen Monatsbeiträge. Auch die Kosten muss der Anbieter tragen; er kündigte jedoch Berufung an.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Stiftung Warentest