das erklärte Rechtsanwalt Michael W. Felser am 19.11.2012 in einem Interview in der Sendung von Olli Briesch und Michael Imhoff bei EinsLive. Insbesondere die Anzeigepflicht muss beachtet werden, also die sofortige Meldung beim Arbeitgeber, wenn man krank ist und nicht arbeiten gehen kann. Dabei reicht es häufig nicht, zu sagen, ich bin krank und komme heute nicht, sondern der Arbeitnehmer muss auch Schaden von seinen Arbeitgeber durch das Fehlen abwenden. So muss er z.B. auch wichtige Arbeiten hinweisen oder Fristsachen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erst am 4. Kalendertag (Samstag, Sonntag und Feiertag zählen also mit!) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein) eines Arztes vorlegen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach § 5 EFzG auch verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag vorgelegt wird, allerdings nicht „im Nachhinein“. Er braucht dafür keinen Grund anzugeben, verboten ist nur eine willkürliche oder diskriminierende Behandlung.
Ärger gibt es immer wieder, wenn Kollegen oder der Chef den Kranken im Supermarkt treffen oder gar beim Joggen sehen. Das ist aber erlaubt, denn arbeitsunfähig ist nicht „bettlägerig“. Wenn der Arzt das erlaubt, darf ein arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter sogar an einem Marathon teilnehmen (so das ArbG Stuttgart siehe unten in den „verwandten Beiträgen“.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte Brühl und Köln