Dass er als Behinderter bessere Rechte als die Frauen im Betrieb hat, wollte ein Mann aus Rheinland-Pfalz wissen und ging bis zum Landesarbeitsgericht, um sich einen ausgangsnahe Parknische auf dem Firmenparkplatz zu erstreiten. Die Süddeutsche Zeitung fragte bei uns nach und interessierte sich für die auf den ersten Blick überraschende Entscheidung. Schließlich sind in öffentlichen Tiefgaragen sowohl Frauenparkplätze als auch Behindertenparkplätze ausgewiesen. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit aus meiner Sicht zutreffender Begründung zurück. Der Mann hatte nämlich seine Anträge so formuliert, dass das Gericht sich entscheiden sollte: Behinderte vor Frauen. Das wollte das Gericht so pauschal aber nicht sehen. Hätte er die Anträge klüger formuliert, hätte er möglicherweise als Behinderter sogar einen Parkplatz bekommen. So wie die Anträge gestellt waren, konnte das Gericht gar nicht anders, als die Klage auch in zweiter Instanz zurückzuweisen. Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass der männliche Kläger keine Gehbehinderung geltend gemacht habe. Nicht jede Behinderung ist nämlich bei der Parkplatzvergabe zwingend zu berücksichtigen.
Süddeutsche Zeitung vom 24.11.2012: Gleichbehandlung im Beruf: In der Diskriminierungsfalle mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser, Brühl und Köln