selbst wenn es so im Arbeitsvertrag steht, dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im WDR2 Radio stand Rechtsanwalt Michael W. Felser live den Fragen des Moderators Stefan Vogt Rede und Antwort. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Fall eines Lagerleiters, der im Arbeitsvertrag vereinbart hatte, dass mit dem Gehalt von ca. 1800 Euro brutto auch Überstunden abgegolten sein sollte, entschieden, daß diese Vertragsregelung gegen das Transparenzgebot verstoße. Das Unternehmen mußte dem Lagerleiter 968 Überstunden nachbezahlen im Wert von 9534 Euro. Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, daß eine solche Klausel erstmalig kippte, können sich alle Arbeitnehmer berufen, die ein Gehalt unter 5600 Euro (Beitragsbemessungsgrenze West) bzw. (4800 Euro Beitragsbemessungsgrenze Ost) bekommen und in deren Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, nach der mit dem Gehalt auch alle Überstunden abgegolten sind.
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