Rechtsreferendarinnen während des Rechtsreferendariats und Referendarinnen in der Lehrerausbildung (Referendariat) darf das Kopftuchtragen nicht ohne weiteres verboten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.06.2008 in einem Urteil entschieden, dass jedenfalls während der Ausbildung zur Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit (Beschränkung des Berufszugangs) dar. Das Bundesverwaltungsgericht differenzierte dabei zwischen Beamten und angestellten Lehrkräften einerseits und den „Auszubildenden“ im besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
„Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkräften verlangen, dass sich diese in der Schule des Tragens jeglicher religiöser Symbole enthalten. Das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis – außerhalb eines Beamtenverhältnisses – ist vom Bundesverfassungsgericht aber gerade gefordert worden, um bei Berufen mit staatlichem Ausbildungsmonopol solchen Personen, die nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden könnten, gleichwohl den Zugang zu diesen Berufen zu ermöglichen, die außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben sind, z.B. als Lehrer an Privatschulen. Würde man nun auch im Rahmen eines solchen besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses von einer angehenden (deutschen) Lehrkraft von vornherein verlangen, von ihr als verbindlich empfundene religiöse Kleidungsvorschriften während des Unterrichts nicht zu befolgen, käme eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes (§ 59 Abs. 4 und 5) einer verfassungswidrigen Berufszulassungsschranke gleich. Denn die Klägerin könnte dann ihre mit dem Studium begonnene Ausbildung nicht berufsqualifizierend abschließen. Das Grundgesetz erlaubt solche Einschränkungen des Berufszugangs nur dann, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sind.“
so das Bundesverwaltungsgericht. Da auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des juristischen Vorbereitungsdienstes in diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, ist die Entscheidung insoweit voll übertragbar.
BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 22.07, Pressemitteilung
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte