darauf weist das „Anwaltsblatt Karriere“ in Heft 2/2008 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zum Stationszeugnis hin. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Arbeitszeugnissen, die wohlwollend formuliert sein müssen, wollte der VGH nicht auf das Stationszeugnis übertragen.
Ein offensichtlich nach der Beurteilung im Stationszeugnis ansonsten eher schweigsamer Rechtsreferendar hatte sich mit einem umfänglichen Widerspruch gegen sein Stationszeugnis gewendet. Er hielt seine AG-Leiterin für befangen, weil sie einer anderen Partei angehört. Der Rechtsreferendar hatte das Widerspruchsschreiben an den Justizminister persönlich gerichtet und mit einem Hinweis auf seine Freundschaft zu einem namentlich bezeichneten „politischen Wegbegleiter aus Ihrem Kreis“ versehen.
Er beanstandete u.a. die Formulierung, er habe
„mit Interesse an der Arbeitsgemeinschaft“
teilgenommen als nachteilig ebenso wie die Formulierung
„Es fällt ihm jedoch gelegentlich noch schwer, das Wesentliche eines juristischen Problems präzise zu erkennen“
als nicht wohlwollend. Auch die Wertung:
„Herr S. beteiligte sich am allgemeinen mündlichen Unterrichtsgespräch kaum. Eine fundierte Bewertung seiner mündlichen Leistung ist dadurch nur schwer möglich, denn auch auf Nachfragen reagierte er in der Regel sehr zurückhaltend“.
wollte der Referendar nicht akzeptieren.
Der VGH setzte sich mit den Einwänden im einzelnen auseinander, wollte aber in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerwG die Regeln der Arbeitsgerichte für Arbeitszeugnisse nicht auf das Stationszeugnis anwenden:
„Dass Stationszeugnisse entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung von (ehemaligen) Rechtsreferendaren vor oder nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung potentiellen Arbeitgebern in Bewerbungsverfahren vorgelegt werden, ändert an diesem begrenzten Verwendungszweck der Zeugnisse nichts und ist deshalb für die Anforderungen an deren Inhalt unerheblich. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht zwar eine Grenze der Formulierungsfreiheit bei der Abfassung von Stationszeugnissen darin gesehen, dass sie keine ehrverletzenden Passagen enthalten dürfen und prinzipiell wohlwollend formuliert werden sollten. Dies ändert aber nichts an der Pflicht der Arbeitsgemeinschaftsleiter, aufgetretene Leistungsdefizite – wie beim Kläger vor allem im Bereich der mündlichen Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft – deutlich und nachvollziehbar zu benennen und zu bewerten. “
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 26.10.2007 – 8 TP 1731/07, Volltext
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte