Wenn Sie als Aushilfe eingestellt waren, kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen.
Sie müssen also wieder in Ihren Arbeitsvertrag schauen,
wenn Sie als Aushilfe für weniger als drei Monate beschäftigt waren.
Ist im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehen?
Hier können Sie die gesetzliche Fristen nachlesen:
http://www.kuendigungsfristen.com/
In § 622 Absatz 5 BGB heißt es: "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1
genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer
zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist,
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird"
Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag bekommen haben, kreuzen Sie bitte "Nein" an.