Geburtsdatum
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Ihr Geburtsdatum brauchen wir, weil bei der gesetzlichen Kündigungsfrist die Jahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. In § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB heisst es: "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
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Beginn der Beschäftigung
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Das Datum der Arbeitsaufnahme ist für die Beschäftigungsdauer wichtig, die über die Länge Ihrer Kündigungsfrist mitbestimmt.
Bitte schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, dort kann auch ein anderes Datum stehen,
z.b. ein "rechnerischer Beschäftigungsbeginn" oder eine "vereinbarte Betriebszugehörigkeit".
Im Zweifel sind diese Daten maßgeblich.
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Gewünschtes Ende der Beschäftigung
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Hier müssen Sie das Ende der Kündigungsfrist eintragen, also z.B. 30.09.2009.
Tragen Sie nicht den letzen Arbeitstag ein
(der früher liegen kann bei Freistellung, Resturlaub, Freizeitausgleich durch Arbeitszeitguthaben etc.).
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Ist die Kündung aus einem wichtigen Grund fristlos?
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Sie können das daran erkennen, dass die Kündigung ausdrücklich "aus wichtigem Grund" oder "fristlos" oder faktisch ohne eine Frist ausgesprochen wurde (z.B. „mit sofortiger Wirkung“).
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Ja: | Nein: | ||||
Wer spricht die Kündigung aus?
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Für die Kündigung durch den Arbeitgeber und bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Kündigungsfristen.
Nach dem Gesetz gelten die längeren Kündigungsfristen nur für den Arbeitnehmer.
Davon kann aber durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wieder abgewichen werden.
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Arbeitnehmer: | Arbeitgeber: | ||||
Wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit für 6 Monate oder weniger vereinbart?
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In der Probezeit kann eine kürzere Kündigungsfrist zur Anwendung kommen. § 622 Absatz 3 BGB sagt nämlich:
"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
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Ja: | Nein: | ||||
Wird in dem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug genommen und besteht eine tarifvertraglich geregelte Bestimmung über Kündigungsfristen?
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Sie müssen dazu in Ihrem Arbeitsvertrag nachschauen. Sie müssen in zwei Fällen "ja" ankreuzen:
Warum müssen Sie das klären: In Tarifverträgen können von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Nach § 622 Abs. 4 BGB gilt: "Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist." |
Ja: | Nein: | ||||
Besteht eine einzelvertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist?
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Bitte schauen Sie wieder in Ihren Arbeitsvertrag.
Dort steht unter "Kündigungsfristen" oder "Beendigung"
häufig eine eigenständige Regelungen zur Kündigungsfrist,
die von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag Kündigungsfristen "zum Quartalsende" vorsieht.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag Kündigungsfristen auflistet, die nicht der gesetzlichen Regelung entsprechen,
müssen Sie hier mit "Ja" antworten.
Hier können Sie mehr über die gesetzliche Fristen nachlesen: http://www.kuendigungsfristen.com/
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Ja: | Nein: | ||||
Gilt nach dem Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer die gleiche Kündigungsfrist, wie für den Anrbeitgeber?
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Bitte schauen Sie wieder in Ihren Arbeitsvertrag. Dort steht unter "Kündigungsfristen" oder "Beendigung"
häufig: "Für die Kündigung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die gleichen Kündigungsfristen
(oder: gelten die verlängerten Kündigungsfristen"
oder vergleichbare Regelungen. Ergibt sich aus den Passagen zur Kündigungsfrist,
dass für beide Seiten gleiche oder gleichlange Kündigungsfristen gelten sollen, müssen Sie mit "Ja" antworten.
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Ja: | Nein: | ||||
Waren Sie zur vorübergehenden Aushilfstätigkeit von weniger als drei Monaten Dauer eingestellt?
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Wenn Sie als Aushilfe eingestellt waren, kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen.
Sie müssen also wieder in Ihren Arbeitsvertrag schauen,
wenn Sie als Aushilfe für weniger als drei Monate beschäftigt waren.
Ist im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehen?
Hier können Sie die gesetzliche Fristen nachlesen: http://www.kuendigungsfristen.com/
In § 622 Absatz 5 BGB heißt es: "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1
genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer
zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist,
dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird"
Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag bekommen haben, kreuzen Sie bitte "Nein" an.
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Ja: | Nein: | ||||
Waren Sie in einem Kleinunternehmen (weniger als 20 Beschäftigte) beschäftigt und wurde einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart?
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Schauen Sie wieder in Ihren Arbeitsvertrag. Wurde dort eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kündigungsfristenregelung getroffen und arbeiten Sie in einem Kleinunternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten? Dann müssen Sie mit "Ja"antworten.
Hier können Sie die gesetzliche Fristen nachlesen:http://www.kuendigungsfristen.com/
Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag bekommen haben, kreuzen Sie bitte "Nein" an.
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Ja: | Nein: | ||||
Bitte geben Sie Ihre Postleitzahl und Emailadresse ein.
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