Mit der Kündigungsschutzklage nicht zum Allgemeinanwalt
Nicht wenige Allgemeinanwälte, also Anwälte ohne Fachanwalt oder Spezialisierung glauben, die Kündigungsschutzklage sei unkompliziert. Viele Arbeitnehmer glauben, mit der Kündigung sei man auch beim „Anwalt um die Ecke“ gut aufgehoben. Ein fataler Irrtum, der wegen zahlreicher Tücken des Kündigungsschutzprozesses für den Allgemeinanwalt schnell zu einem Haftungsfall führen kann und für den Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes – zu schlechteren Bedingungen als möglich – zur Folge haben kann. Ein gewiefter Arbeitgeberanwalt (manche werben gar mit dem Slogan: „Wir kündigen auch Unkündbare“) bringt einen Hausanwalt bei einer Kündigungsschutzklage schnell an seine Grenzen. Ein guter – spezialisierter – Anwalt ist ein wichtiger Faktor bei der Abfindungshöhe. Ihr Arbeitgeber weiß das auch, wenn er den Namen ihres Anwaltes schon kennt, sei es, daß er bereits erfolgreich Arbeitnehmer vertreten hat oder er weiß, daß der Anwalt spezialisiert ist. Abfindungen können sehr unterschiedlich ausfallen, wie Arbeitnehmer bei Massenentlassungen in einem Unternehmen feststellen, die verschiedene Anwälte mit der Kündigungsschutzklage beauftragt haben.
Wenn Sie mit Zahnschmerzen nicht zum Gynäkologen gehen, sollten Sie mit Ihrer Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage auch nicht zum „Bekannten“, „Anwalt um die Ecke“ oder „Hausanwalt“ gehen, es sei denn, dieser ist auf Arbeitsrecht, noch besser: auf Kündigungsschutzrecht spezialisiert. Mehr Informationen zu unserer Spezialisierung finden Sie unter dem Menüpunkt „Anwalt mit Spezialisierung Kündigung“.
Kündigungsschutzklage – was wir für Sie tun können
(1) Engagierte Vertretung Ihrer Interessen – aussergerichtlich und gerichtlich bundesweit
Wir dürfen – wie jeder andere Anwalt auch – bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht auftreten. Sie können uns daher mit der Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung beauftragen. Das muß nicht einmal Mehrkosten nach sich ziehen, wenn wir die Strategie mit Ihnen festlegen und die Fäden zwar in der Hand halten, aber spezialisierte Anwälte für die Gerichtstermine einsetzen, die nach unseren Vorstellungen und in enger Abstimmung mit uns tätig werden. Sie können sich mit uns auf verschiedenen Wegen in Verbindung setzen, per Telefon, Mail, Onlineberatung, Skype oder Facetime oder – klassisch – durch einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei in Brühl, Bonn oder Köln. Mehr Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie unter „Sofortkontakt“.
(2) Vermittlungsservice
Wir vermitteln Ihnen aber auch gerne spezialisierte Anwälte vor Ort, die Ihre Vertretung bei Kündigung / Kündigungsschutzklage übernehmen. Schicken Sie uns ein Mail an unsere Kanzleiadresse mit dem Betreff „Empfehlung Anwalt für Kündigungsschutzklage“ und Sie erhalten postwendend Vorschläge von uns. Bitte geben Sie ihre vollen Kontaktdaten und den Namen des Arbeitgebers (damit wir keinen Anwalt beauftragen, der bereits für Ihren Arbeitgeber tätig ist) an, damit wir einen Anwalt an Ihrem Wohnort oder am zuständigen Arbeitsgericht finden können. Wir begründen die Auswahl mit nachweislichen und überprüfbaren Angaben zu dem empfohlenen Anwalt / der empfohlenen Anwältin. Das ist allemal besser als sich von der Rechtsschutzversicherung zu einem Familienrechtler schicken zu lassen, was immer wieder vorkommt und meist erst dann bemerkt wird, wenn Sie sich die Homepage des Anwaltes, den Ihre Versicherungshotline empfohlen hat, genauer ansehen.
(3) Kündigungsschutzklage Online
Mit der Kündigungsschutzklage online können Sie uns bequem von überall (selbst aus dem Ausland) mit der Vertretung vor jedem bundesdeutschen Arbeitsgericht beauftragen. Bitte beachten Sie, daß die Mandatierung mit einer Kündigungsschutzklage auch online am letzten Tag der Klagefrist (drei Wochen nach Zugang der Kündigung) nur ausnahmsweise und nach vorheriger Zusage funktioniert.
(4) Kündigungsschutzklage Muster
Wenn Sie es – trotz unserer Warnungen – selbst versuchen wollen, können Sie unser Muster einer Kündigungsschutzklage nutzen. Sie können sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz selbst vor dem Arbeitsgericht erster Instanz selbst vertreten, wenn Sie das wollen. Ein Anwaltszwang besteht auch für die Kündigungsschutzklage nicht. In zweiter Instanz allerdings kommen Sie um einen Anwalt – am besten einen auf Kündigungsschutzrecht spezialisierten Anwalt -nicht herum. Das Arbeitsgerichtsgesetz schreibt für die zweite Instanz (am Landesarbeitsgericht) die Vertretung durch einen Anwalt (oder die DGB Rechtsschutz GmbH) vor. Geldmangel zwingt nicht dazu, sich selbst zu vertreten, da der Staat jedem durch Prozesskostenhilfe ermöglicht, einen Anwalt zu beauftragen. Informationen und Broschüren zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf unserer Seite unter „Vorbereitung des Besprechungstermins“.