In einer Filiale einer größeren deutschen Drogeriemarktkette (Sch.) fehlten die Einnahmen der beiden letzten Tage im Tresor. Als Täterin kamen drei Mitarbeiterin in Betracht, die stundenlang aber letztlich ohne Ergebnis vom Arbeitgeber zur Täterschaft befragt worden waren. Der Arbeitgeber hat allen drei Mitarbeiterinnen fristlos gekündigt; obwohl die Tat bestritten blieb.
Und da der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage lieber vermeiden wollte, ließ er sich von den Mitarbeiterinnen folgendes unterschreiben; „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet“.
Eine der Damen zog dennoch vor das Arbeitsgericht. Dort wurde die Klage aufgrund der Formulierung abgewiesen; das Landesarbeitsgericht BaWü gab der Mitarbeiterin Recht.
Und dann war auf die Revision des Arbeitgebers das BAG (2 AZR 722/06) mit der Frage befasst:
Unwirksam ist die Klausel, stellten die höchsten Arbeitsrichter fest. Es handelt sich um eine formularmäßige Klausel, die gemäß § 307 BGB den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt, indem der gesetzliche Kündigungsschutz abgeschnitten wird.
Und der Arbeitgeber hatte sich weiter geschnitten: Eine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat war nach Auffassung der Richter ebenfalls nicht möglich.
Hätte der Arbeitgeber ordentlich gekündigt und gemäß § 1 a KSchG eine Abfindung bei Klageverzicht angeboten, wäre ihm wohl einiges erspart geblieben.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 06.09.2007