Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist (LAG Köln vom 02.01.2009 – 9 Ta 530/08). Besser noch als im Vergleich zu vereinbaren, dass eine bestimmte Bewertung und Dankes- und Bedauernsklausel für das Arbeitszeugnis geschuldet ist, kann es sein, eine Regelung wie im Fall des Landesarbeitsgericht Köln zu treffen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte