Kurzarbeit

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Special: Kurzarbeit

In den Medien häufen sich die Nachrichten, dass in bekannten Unternehmen Kurzarbeit gemacht wird, in der Automobilbranche sogar mehrfach verlängert. Das IAB rechnet laut Spiegel damit, dass sich die Zahl der Kurzarbeiter 2009 auf insgesamt 200.000 verdreifachen könnte[1]. Diese Zahlen dürften inzwischen schon überholt sein. Seit Oktober 2008 wurden bei der Bundesagentur für Arbeit fast 775.000 Beschäftigte wegen Auftragsrückgängen für Kurzarbeit angemeldet. Allein im Januar gingen neue Anzeigen für rund 290.600 Arbeitnehmer aus 10.600 Betrieben ein, wie die Behörde am Mittwoch mitteilte[2]. Zwar sind Anzeigen nicht gleichbedeutend mit der Zahl der tatsächlichen Kurzarbeiter, die Anzeigen wirken sich aber zeitverzögert in entsprechenden Zahlen von Kurzarbeitern aus. Zur Kurzarbeit kann auf die umfassenden und aktuellen Beiträge zu diesem Thema von Ulber[3] und Labrow/Stoffregen[4] verwiesen werden. Im folgenden werden daher nur einzelne, noch nicht oder nur kurz angesprochene Aspekte beleuchtet.Nach der Rechtsprechung ist die Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit, eine pauschale Zustimmung ohne Regelung der Details der Durchführung der Kurzarbeit reicht nicht als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die arbeitsvertraglichen Rechte der Beschäftigten aus. Der Betriebsrat sollte aber nicht nur seiner Pflicht zu einer detaillierten Regelung der Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung nachkommen, sondern diese Chance im Interesse der Belegschaft auch dann aktiv nutzen, wenn Kurzarbeit unumgänglich ist. Die generelle Richtigkeit und Notwendigkeit von Kurzarbeit bedeutet nicht, dass deswegen alle konkreten Vorstellungen von Vorstand oder Geschäftsführung im Detail notwendig und richtig sind. Beim »Ob« mag die Übereinstimmung groß sein, beim »Wie« sollte der Betriebsrat wieder um die Durchsetzung seiner Vorstellungen und die Interessen der Belegschaft kämpfen.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

Informationen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer stellt die Bundesagentur online zur Verfügung.

Mitbestimmung des Betriebsrats


Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen und ein Initiativrecht auf Einführung von Kurzarbeit. An dieser Stelle soll zunächst auf das ausgezeichnete Merkblatt der Arbeitnehmerkammer Bremen "Kurzarbeit und Mitbestimmung" verwiesen werden, außerdem auf das Dossier Kurzarbeit des Bund-Verlages, in dem wirklich alle Informationen immer auf dem neusten Stand zusammengefasst sind.

Kurzarbeit und leitende Angestellte


Kurzarbeit kann für leitende Angestellte nicht durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden, weil der Betriebsrat für diese Beschäftigtengruppe gar nicht zuständig ist, also auch keine Regelungsbefugnisse hat. Bei leitenden Angestellten ist der Arbeitgeber daher darauf angewiesen, dass diese freiwillig mitmachen.


Kurzarbeit und Auszubildende


Die Berufsausbildung verträgt keine Kurzarbeit, deswegen kann nach herrschender Meinung keine Kurzarbeit für Azubis eingeführt werden.

Kurzarbeit für gekündigte Arbeitnehmer

Da gekündigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, kann Kurzarbeit für diese auch nicht angeordnet oder fortgeführt werden.


Kurzarbeitergeldberechnung / Kurzarbeitergeld-Rechner


Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stellen wir hier in Kürze eine Kurzarbeitergeld-Rechner zur Verfügung.


Literatur:

Felser/Willmann, Der Betriebsrat als Krisenmanager, gefragter denn je. Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009, 161 ff. Felser/Roos, Beteiligungsrechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung, Bund-Verlag 2000.