Der Erbvertrag kann sog. vertragsmäßige Verfügungen enthalten. Diese sind bindend, so dass keiner der Vertragsschließenden sich einseitig davon lösen kann. Als vertragsmäßige Verfügungen können die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage in Betracht kommen. Der Gegensatz zu den vertragsmäßigen Verfügungen sind einseitige Verfügungen im Erbvertrag. An diese besteht keine Bindung. Sie können einseitig widerrufen werden.
Bei dem gemeinschaftlichen Testament (§ 2265 BGB) sind sog. wechselbezügliche Verfügungen bindend, sobald der erste Ehegatte verstorben ist. der überlebende Ehegatte kann daher die wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr ändern. Die Wechselbezüglichkeit kann sich wie beim Erbvertrag auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage beziehen. Wechselbezüglichkeit liegt nach § 2270 BGB vor, wenn die eine Verfügung ohne die andere nicht getroffen worden wäre, die eine Regelung also mit der anderen „steht oder fällt“. Das ist insbesondere bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten der Fall. Wie beim Erbvertrag können auch in einem gemeinschaftlichen Testament einseitige Verfügungen getroffen werden. Solche können einseitig widerrufen werden.