Im Erbrecht gibt es verschiedene Regelungen über Auskunftsansprüche (siehe Stichwort „Auskunftsanspruch“ unter A). Wer eine Auskunft schuldet, muss auf Verlangen auch an Eides Statt versichern, dass die erteilte Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist. Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist vor Gericht einklagbar. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Praktisch relevant ist der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Pflichtteilsrecht. Der Erbe schuldet nach § 2314 BGB die Auskunft über den Nachlassbestand sowie Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten. Oftmals bestehen Zweifel, ob der Erbe tatsächlich vollständige und wahre Angaben gemacht hat. In diesem Fällen sollte dann von dem Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
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- 20. Juni 2019
- auskunft, Auskunftsanspruch, Eidesstattliche Versicherung, nachlassbestand
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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